So, die letzten Vorweihnachtstage sind angebrochen. In vielen Büros „ist schon Schicht“. Das habe ich an den Rückläufern bei meinem letzten RVG-Newsletter gemerkt. Aber ein wenig wird dann doch noch gearbeitet. Und ich habe dazu heute den KG, Beschl. v. 14.10.2014 – 3 Ws (B) 375/14 – 162 Ss 93/14 -betreffend die Fahrlässigkeit bei § 24a StVG. Ein Bereich, in dem es in letzter Zeit hoch streitig hergegangen ist, nämlich in der Frage: Wie/Wann handelt der Betroffene fahrlässig, wenn er nach länger zurück liegendem Drogenkonsum die Fahrt antritt. Und in dem Streit hat nun das KG in seinem „ellenlang“ begründeten Beschluss die Seiten gewechselt.
d) Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen ‚Zeitnaher Konsum’, ‚Hoher THC-Wert’ und ‚Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände’ als zu eng ansehen (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218). In diesen Judikaten sind die sich aus der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs und dem Erfordernis effektiven Rechtsgüterschutzes ergebenden besonders hohen Sorgfaltsanforderungen betont worden, die jedem Rauschmittelkonsumenten eine Pflicht auferlegen, sich gewissenhaft und gründlich über die Wirkdauer von Drogen zu informieren und bei verbleibenden Unklarheiten die Fahrt zu unterlassen. e) Dem folgt der Senat. An seiner Rechtsprechung, einem Betroffenen, dessen Cannabiskonsum „längere Zeit“ (DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden) zurückliegt, könne ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, hält er nicht fest. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (Anschluss an OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257). Kann der Konsument die Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen.“
Ich habe mit solchen Entscheidungen immer meine Probleme, weil mir nicht so ganz richtig klar ist, warum eigentlich das, was man früher anders gesehen hat, nun auf einmal nicht mehr richtig ist/sein soll. Und da helfen mir auch 16 Seiten Begründung nicht so richtig weiter. Zwar eine Fundgrube der Rechtsprechung der OLG zu dieser Problematik, aber so richtig überzeugt es micht nicht. Nun denn: Man muss damit leben ….. jetzt also auch in Berlin
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