Im Moment fehlen die „großen Entscheidungen§, also nehmen wir „kleine Schmankerl“ aus der Rechtsprechung, wie z.B. den BGH, Beschl. v. 11.09.2014, 2 StR 269/14. Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Raubüberfälle. Bei einem dieser Überfälle wurden den Überfallenen (nur) die Hände so mit Kabelbindern gefesselt, dass sie schmerzhafte Einschnürungen an den Handgelenken erlitten. Verurteilt wurde auch in dem Fall u.a. wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Das hat der BGH beanstandet:
„Die Revision des Angeklagten B. ist begründet, soweit im Fall II.1. tateinheitlich eine Freiheitsberaubung angenommen wurde. Wird das Opfer eines Raubüberfalls nur an den Händen gefesselt, liegt darin noch keine Freiheitsberaubung, weil diese Fesselung nicht die Fortbewegungsfreiheit aufhebt.
Soweit das Opfer während des Raubüberfalls daran gehindert wird, diesen Ort zu verlassen, tritt der Tatbestand der Freiheitsberaubung im Wege der Geset-zeskonkurrenz hinter den Tatbestand des Raubes zurück, da die Freiheitsbe-raubung insoweit nur das Mittel zur Begehung des Raubes ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 4 StR 470/07).Nach den Feststellungen lag im Fall II.1. keine Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vor, weil die Zeuginnen sich unter der Ladeneinrichtung verstecken konnten, so dass der Angeklagte B. auch glaubte, sie seien geflohen. Anders als im Fall II.2. ist eine Fesselung an den Füßen nicht festgestellt.“