Klein, aber fein, der AG Nürnberg, Beschl. v. 23.09.2014 – BwR 403 Ds 304 Js 6812/10, der eine Problematik behandelt, zu der die „Big Two“ – BVerfG und BGH – in der Vergangenheit auch schon etwas gesagt haben. Nämlich zu der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit eines Richters gerechtfertigt ist, wenn der vom Angeklagten beleidigt worden ist und deswegen Strafantrag gestellt hat. So war der Ablauf wohl in einem Strafvollstreckungsverfahren beim AG Nürnberg-Fürth. Und das AG sagt – in Übereinstimmung mit den „Big Two“: ist
„Gleiches gilt für die Tatsache, dass Richter am Amtsgericht- vom Antragsteller beleidigt wurde, der insoweit auch Strafantrag gestellt hat. Insoweit wurde der Antragsteller mittlerweile auch wegen Beleidigung verurteilt. Die Beleidigung eines Richters durch den Angeklagten kann aber generell nicht dessen Befangenheit begründen, da es ansonsten im Belieben eines Angeklagten stünde, durch eine Beleidigung den missliebigen Richter loszuwerden.“
„Schön“ die Formulierung „loszuwerden“. Aber zutreffend: Mit einer Beleidigung und anschließendem Strafantrag des Richters wird man den nicht los 🙂 .