Wenn sich der Polizeibeamte als Zeuge nicht mehr erinnern kann

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Der Kollege Müller hat in der vergangenen Woche in seinem Posting: „Wo “Polizist” draufsteht, ist nicht unbedingt „guter Zeuge“ drin“ den Umgang der Gerichte mit polizeilichen Zeugen beklagt. Teilweise kann man sicherlich von einer gewissen „Polizeihörigkeit“ sprechen, um nicht das Bild/Dogma von der „Unfehlbarkeit des polizeilichen Zeugen“ zu bemühen. Zu den Fragen passt dann m.E. ganz gut der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14, in dem sich das OLG mit der Frage auseinandersetzt, wie denn nun ggf. mit dem Umstand umzugehen ist, wenn sich ein Polizeibeamter als Zeuge an einem Vorfall nicht mehr so genau erinnern kann:

„Das Amtsgericht hat hinreichend begründet, wie es aufgrund der Aussage des vernommenen Zeugen zu der von ihm gebildeten Überzeugung darüber, dass der Betroffene ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt hat, gelangt ist. Zutreffend weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass, wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, der Tatrichter klären muss, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können (OLG Düsseldorf NZV 1999, 348). Das indes ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Dort heißt es im dritten Absatz im Abschnitt III., dass der Zeuge die in der Anzeige gemachten Daten bestätigt habe, womit er die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. Aus den Ausführungen ergibt sich ferner, dass er der beobachtende und zugleich die Anzeige aufnehmende Beamte war. Auch mit der Frage, inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, hat sich das Amtsgericht befasst, wenn es ausführt, der Zeuge habe bekundet, bei der Verfolgung wegen „Handyverstößen“ nur dann eine Anzeige zu schreiben, wenn er sich absolut sicher sei. Anlass dazu zu hinterfragen, warum der Polizeibeamte an den Vorfall keine Erinnerung mehr hatte, bestand nach den getroffenen Feststellungen nicht.“

Also im Grunde genommen ganz einfach: Der Polizeibeamten bestätigt die ggf. in einer Anzeige gemachten Angaben. M.E. macht es sich die Rechtsprechung an der Stelle aber ein wenig zu einfach. Denn offen ist dann immer noch die Frage, ob denn nun der Zeuge nach Vorhalt der Angaben der Anzeige eine eigene Erinnerung hat oder nicht. Es reicht nicht aus, wenn der Polizeibeamte auf seine Anzeige nur „Bezug nimmt“ (so auch das OLG Düsseldorf, a.a.O.).

6 Gedanken zu „Wenn sich der Polizeibeamte als Zeuge nicht mehr erinnern kann

  1. Mitlesender

    Woran soll er sich denn auch erinnern, wenn oftmals erst nach vielen Monaten die Ladungen rausgehen? Ich berufe mich in jedem Fall, in dem ich keine konkrete Erinnerung mehr an den Sachverhalt habe, auf die Angaben in der Anzeige. Wo ist das Problem? Es ist doch nichts so frisch in der Erinnerung als das, was man unmittelbar am Tattag niedergeschrieben hat.

  2. Miraculic

    Das Problem ist, daß ein Zeuge der sich nicht erinnert kein Zeuge ist. Weil das aber bei Polizisten in OWi-Sachen die Regel ist würden damit ja alle/viele Vefahren mit einem Freispruch enden.
    Da nicht sein kann was nicht sein darf wird halt eine Konstruktion bemüht welche die Verurteilung bequem ermöglicht.

  3. Wertender

    @DB:
    Immerhin scheint es sich um einen ehrlichen Beamten zu handeln, der nicht lügt und etwas (aus seiner Aktenkenntnis heraus) zusammenfantasiert. Das ist mMn auch nicht unbedingt gewöhlich.

    @Mitlesender:
    Z.B. Weil man mit ein paar Tagen Abstand eben mehr Abstand zur Sache hat.
    Und weil es genügend „Kollegen“ von Dir gibt, die man getrost als „besonders voreingenommene und unehrliche Zeugen“ einstufen könnte.
    Wird Zeit, dass die Polizeiwagen HD-DashCams bekommen und nur was da drauf ist als Beweis gewertet wird.

  4. Sascha Petzold

    Für diese Fälle gibt es den Vorhalt. Der Richter muss aber nach BGH sondieren, an was sich der Zeuge unmittelbar erinnert und an was erst nach Vorhalt. Die reine Bestätigung des Vorhalts reicht nicht aus. Insofern sehe ich das OLG auf dem Holzweg.
    Interessant wird es, wenn man darüber hinaus auf die besondere Beweiswürdigung bei „Aussage gegen Aussage pocht. Kann sich der Zeuge trotz Vorhalt nicht erinnern und wird nach § 256 StPO auf den Ermittlungsvermerk verwiesen, liegt zudem ein verstoß gegen das Konfrontationsrecht vor.
    Schließlich, um die Ohmacht vollständig zu machen: Es ist nachgewiesen, dass es keine Erinnerung an Routineangelegenheiten gibt. Der sich erinnernde Polizist ist also reine Fiktion.
    Demnach muss freigesprochen werden, was aber meist nicht passiert, …!

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