Die zeitliche Abfolge der Verfahrensereignisse in einem beim LG Dresden anhängigen Verfahren, in dem dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ist schon bemerkenswert, und zwar:
- 18/19.102.2013 (angebliche) Trunkenheitsfahrt
- 22.10.2014 Vernehmung der tatrelevanten Zeugen/Befundbericht der Uni Leipzig
- 22.01.2014 Abschlussbericht der Polizei
- 10.06.2014 Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- 13.06.2014 Beschluss des AG Leipzig über vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- 27.06.2014 Beschlagnahme des Führerscheins
Das LG Leipzig sagt im LG Leipzig, Beschl. v. 23.09.2014 – 1 Qs 329/14 – offenbar schweren Herzens: So nicht:
„Dass die Staatsanwaltschaft erst längere Zeit nach der Tatbegehung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, steht der Anordnung der Maßnahme auch grundsätzlich nicht entgegen. Insoweit kann auch noch ein Jahr nach der Tat die Anordnung des § 111a StPO gerechtfertigt sein, sofern noch weitergehende Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen wären.
Im vorliegenden Fall muss jedoch Berücksichtigung finden, dass die wesentlichen Ermittlungen bereits mit Eingang des Befundberichtes am 22.10.2013 und der Vernehmung der benannten Zeugen, die ebenfalls noch im Oktober 2013 vorgenommen wurde, bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass dringende Gründe für die Annahme einer Anordnung nach § 111a StPO vorgelegen haben.
Desweiteren war zu berücksichtigen, dass zwischen dem polizeilichen Schlussbericht mit Datum vom 22.01.2014 und dem Antrag auf Erlass eines §111a-StPO-Beschlusses mit Verfügung vom 10.06.2014 viereinhalb Monate vergangen sind, in denen keine weitergehenden Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes vorgenommen wurden.
Auch unter Berücksichtigung des dringenden Tatverdachtes und des Umstandes – auf den das Amtsgericht Leipzig zu Recht hinweist – dass bei der Bestätigung einer Alkoholkonzentration in dieser Höhe die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sein wird, hat der Beschwerdeführer – jedoch lediglich im vorläufigen Verfahren – derzeit – wohl kurzfristigen – Erfolg. „
Warum „schweren Herzens“? Nun der letzte Absatz zeigt m.E., dass dem LG eine andere Entscheidung lieber gewesen wäre. An der Aufhebung kam es dann aber wohl angesichts der insoweit doch eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vorbei. Und ob es ein „kurzfristiger Erfolg“ ist, das wird man sehen. Zunächst mal muss das AG verhandeln und dann sicherlich berücksichtigen, dass seit dem Vorfall inzwischen fast ein Jahr vergangen ist, in dem der Beschuldigte (hoffentlich) rund neun Monate unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat. Da wird es mit der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht so ganz einfach. Kann also auch ein „langfristiger Erfolg“ werden.