„Wir sind schneller als der BGH?“, ja, zumindest, was den BGH, Beschl. v. 11.09.2014 – 4 StR 148/14 – angeht, denn der steht noch nicht – bis jetzt jedenfalls -auf der Homepage des BGH. Bekommen habe ich ihn von dem Kollegen, der in dem Verfahren beteiligt war. In der Sache geht es mal wieder um eine Problematik in Zusammenhang mit einer Absprache/Verständigung (§ 257c StPO). Die war in einem Verfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beim LG Münster zustande gekommen. Inhalt war u.a. eine Bewährungsstrafe. Die wird auch verhängt. Im Bewährungsbeschluss wird dem Angeklagten dann auch auch die Auflage gemacht, 150 Sozialstunden abzuleisten. Dagegen dann – zusammen mit der Revision – die (zulässige) Beschwerde, die auch beim BGH Erfolg hat.
Der BGH macht es wie vor einiger Zeit das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13 – (vgl. dazu: Überraschung? Nein, und zwar auch nicht bei der Geldauflage): Überraschung bei der Verständigung ist nicht, auch nicht bei einer Bewährungsauflage. Man muss drüber gesprochen haben.
„….Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert Ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239).
Bewährungsauflegen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig In Schönke/Schröder, aaO, § 56b, Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 14B, 149). Ebenso wie Geldauflagen können Arbeitsauflagen eine erhebliche Belastung für den Angeklagten darstellen, zumal diese In Zahlungsauflagen umgewandelt werden können. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass Ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen
bb) Diesen Anforderungen hat die Wirtschaftsstrafkammer nicht entsprochen. Das Gericht hat im Rahmen der Verständigungsgespräche nicht darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Verhängung einer Arbeitsauflage erforderlich ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Angeklagte sich schon vor Abschluss der Verständigung „weitgehend“ geständig eingelassen hatte. Das Landgericht hat sich in der Verständigung zusichern lassen, dass der Angeklagte „weiter für Fragen zur Verfügung stehen und die Taten, soweit noch nicht geschehen, qualifiziert gestehen“ werde, Dies ist im Anschluss an die Verständigung auch geschehen (UA S, 32). Der Angeklagte stand deshalb vor der Entscheidung, ob er sich auf diese Bedingung des Gerichte einlässt. Diese Entscheidung konnte er nicht auf der Grundlage der Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen, weil die Wirtschaftsstrafkammer ihn nicht zuvor darauf hingewiesen hatte, dass Bewährungsauflagen In Betracht kommen.
Maßstab für die Beschwerdeentscheidung ist allein, ob die getroffene Anordnung rechtswidrig ist; daher kommt es auf die Frage, ob ,,eine Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung über etwaige Bewährungsauflagen für das Geständnis ausgeschlossen werden“ kann (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2014, 5. 7, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 5 StR 253/13, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 3), nicht an.“
So, dann will ich aber auch mal schnell veröffentlichen, sonst steht die Entscheidung auf der HP des BGH und dann passt die Überschrift nicht mehr :-).