Folgendes Unfallgeschehen hatte das AG München im AG München, Urt. v. 01.10.2013 – 331 C 28375/12 – zu beurteilen:
„An dem Unfall beteiligt war der PKW des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zum Unfallzeitpunkt gefahren von dem Zeugen xxx sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte kroatische Reisebus, welcher zum Unfallzeitpunkt von dem xxx gefahren wurde.
Unstreitig ist, dass das Klägerfahrzeug zunächst auf der linken Spur gefahren ist und dann, wegen der Verengung der xxxstraße von zwei auf eine Fahrspur, auf die rechte Fahrspur gefahren ist. Das Beklagtenfahrzeug befand sich unstreitig bereits auf der rechten Fahrspur. Hier kam es dann zur Kollision, indem das Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug auffuhr.“
Das AG kommt zu dem Ergebnis: Gegen den Fahrstreifenwechsel gilt der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall verursacht hat. Er haftet daher grds. voll:
Bei der Kollision mit einem anderen Fahrzeug im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anschein für eine Mißachtung der Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO (VGL Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 7 StVO, Rnr. 16). Gemäß § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, das dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat, vgl. hierzu z.B. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 15.05.2008, Az: 2 O 3/08.
Dass das Klägerfahrzeug im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision die Spur gewechselt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zeuge xxx selbst gab bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 an, dass die linke Fahrspur geendet habe und er deswegen auf die rechte Fahrspur gewechselt sei.
Auch der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Spurwechsel ist vorliegend gewahrt. Der Zeuge xxx gab an, er sei ca. 10 bis 15 m auf der rechten Spur gefahren. Dies unterbricht den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht, vgl. hierzu OLG Bremen, Urteil vom 31.08.1988,3 0 66/88.
Gegen die Beklagtenseite spricht dagegen nicht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Bei Unfällen durch Auffahren spricht zwar der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.10.1988, Az: VI ZR 223/87.
Dieser erste Anschein wird nach allgemeinen Grundsätzen aber dann erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Erforderlich ist hierfür der Nachweis, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat und dadurch dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich war oder erheblich erschwert war, so BGH, Urteil vom 13.02.2011, VI ZR 177/10.“