Der Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,14 Promille zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde ein Sperrfrist von sechs Monaten verhängt. Die hat das AG Dresden jetzt im AG Dresden, Beschl. v. 11.08.2014 – 215 Cs 701 Js 18067/14 – auf die Mindestsperrfrist von drei Monaten reduziert, nachdem der Angeklagte erfolgreich an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
„PP. ist nicht einschlägig vorbestraft. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 1,14 Promille im Mittelwert. Über seinen Verteidiger hat er ein Tellnahmezertiflkat über ein besonderes Aufbauseminar vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass er in der Zeit vom 05.07.2014 bis 09.07.2014 an einem besonderen Aufbauseminar (Modell NAFAPlus) teilgenommen hat. Durch die leitende Diplompsychologin wird ihm in diesem Zertifikat betätigt, dass er engagiert an den Kurssitzungen teilgenommen und die Gruppengespräche für eine selbstkritische Diskussion seiner Vorgeschichte genutzt hatte. Der Verurteilte hat die auslösenden Bedingungen für die alkoholbeeinflusste Verkehrsteilnahme mit Hilfe der Gruppe und des Kursleiters reflektiert und Wissen im Bereich der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und alkoholisierter Verkehrsteilnahme erworben. Er hat sich Informationen zu Alkoholkonsum und dessen Auswirkung auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit und damit auf die Verkehrssicherheit erarbeitet und konnte eine Motivation zur konsequenten Trennung von Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme aufbauen und bestärken. Es wurde empfohlen, die Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufzuheben.
Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (vgl. LG Hildesheim DAR 2004, 110). Aus dem Nachschulungszertifikat ist auch ersichtlich, dass diese durch einen amtlich anerkannten Seminarleiter nach § 38 Abs. 6 FeV durchgeführt wurde.“
Pingback: Sperrfristverkürzung auf 3 Monate bei 1,14 Promille | RA Thomas Will
…..und durch die „Hintertür“ ordnen nun immer mehr Verwaltungen mit Blick auf die Entscheidung des VerwG Baden-Württemberg aus Januar 2014 dann die MPU an…