Für die Frage der Verjährungsunterbrechung ist die Frage nach der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides von erheblicher Bedeutung. Denn nur die Zustellung des wirksamen Bußgeldbescheides unterbricht nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verjährung. Dabei können auch Mängel bei der Beschreibung des Tatgeschehens zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen. Hier gilt die Faustregel: Kann der Betroffene aufgrund der sonstigen Umstände erkennen, welcher Vorwurf ihm gemacht wird, hat der Fehler keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit. Entscheidend ist, dass eine Verwechselungsgefahr mit anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten des Betroffenen ausscheidet. Davon ist das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2014 – 1 RBs 108/14 – ausgegangen und sagt:
Die bloße – offensichtlich irrtümlich – falsche Angabe des Kennzeichens eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, im Bußgeldbescheid, führt dann nicht zu der Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat und dem Tatvorwurf des Bußgeldbescheids um unterschiedliche prozessuale Taten handelt, wenn die Tatidentität anhand der übrigen Tatmerkmale zweifelsfrei feststeht.
Eines der beiden zentralen Identifizierungsmerkmale wird nicht richtig angegeben und es reicht trotzdem nicht für die Verjährung? Immer wieder erstaunlich, wie die OLG ihre schützenden Hände über die Behörden halten….(Stichworte Akteneinsicht und standardisiertes Messverfahren….)