Archiv für den Monat: Juli 2014

Funktionär, oder: Si tacuisses, philosophus mansisses.

entnommen wikimedia.org Fotograf: Andreas Wieland

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Fotograf: Andreas Wieland

Mit Funktionären ist das immer so eine Sache, habe ich anlässlich einer Diskussion gedacht, die gerade in Münster geführt wird. Da hat sich nämlich ein – in meinen Augen – „Funktionär“ geäußert, dem man nun entgegenhalten möchte: Si tacuisses, philosophus mansisses. Um es für Außenstehende/Nichtmünsteraner verständlich zu machen, muss ich ein wenig weiter ausholen:

Wer Münster kennt, kennt auch die Münsteraner Promenade, ein Grüngürtel, der sich baumbestanden um die Innnenstadt erstreckt – daher auch „Stadt im Lindenkranz“. Die Promenade liegt auf den alten Wallanlagen. Sie ist autofrei und den Fußgängern, Radfahrern, Joggern usw. vorbehalten. Und sie wird von diesen allen auch eifrig genutzt. Seit einiger Zeit werden auf der Promenade von der Stadt Münster aber auch öffentliche Veranstaltungen erlaubt bzw. durchgeführt, und zwar auf einem Teilbereich – seit mehr als 30 Jahren – fünfmal im Jahr der „Promenadenflohmarkt, und zwar i.d.R. drei- bis viermal/Jahr eintägig an einem Samstag und ein- bis zweimal/Jahr an einem Freitagabend und Samstag ein Nachtflohmarkt, gerade am letzten Wochenende wieder gelaufen. Außerdem wird seit einigen Jahren zweimal im Jahr ein Musik-Event „Grünflächenunterhaltung“ durchgeführt, eine kostenlose Veranstaltung , auf der Laien- aber auch Profimusiker die Promenade für einige Stunden in einen Konzertsaal verwandeln. Beides – zumindest die Flohmärkte – traditionsreiche Veranstaltungen.

Dass bei all diesen Veranstaltungen der Verkehr auf der Promenade – zumindest zeitweise und teilweise – beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand. Und das hat nun dem Vorsitzenden den Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC) Münster nicht geschmeckt. Er ist nach der letzten Grünflächenunterhaltung“ Sturm gelaufen“ (vgl. hier: ADFC wettert gegen Veranstaltungen „Promenade ist keine Showbühne“) mit der Begründung: Münster sei eine Fahrradhochburg und ein „Fahrrad ist kein Spaß- oder Freizeitgerät, sondern ein vollwertiges Verkehrsmittel. Daher gehe es nicht an, dass die Fahrräder durch solche Veranstaltungen behindert würden.“ Und – on Topp: Leidtragende solcher Veranstaltungen „wären die Radfahrer. Sie müssten Umwege, zum Teil über stark befahrene Straßen, in Kauf nehmen, um pünktlich ans Ziel zu kommen. Er selbst habe einen Zug verpasst, weil bei der Grünflächenunterhaltung zu viele Zuhörer auf der Promenade standen und den Weg blockierten, sagt er. „

Man muss es m.E. zweimal lesen, weil man es beim ersten Mal nicht glaubt. Denn es kann doch nicht wahr sein. Da sollen also sieben Veranstaltungen/Jahr – das sind bei 365 Tagen/Jahr gerade mal 1,92 % – Fahrräder behindern und das als Anlass/Grund dienen, um solche Veranstaltungen zu verbieten?. Si tacuisses, philosophus mansisses. Und dementsprechend ist dann auch in der Presse der Sturm los gebrochen mit Leserbriefen, alle offenbar von Radfahrern (wer ist das in Münster nicht), mit dennoch mit dem Tenor: Hat der sie denn noch alle? (vgl. auch den Kommentar in den „Westfälischen Nachrichten: Die Promenade ist für alle da). Dem schließe ich mich gerne an und frage mich/rate:

  • Wie ist es mit den Stadtteil- und Straßenfesten, für die ganz Stadtteile und zum Teil Hauptverkehrsstraßen gesperrt werden? Müsste man da dann nicht auch ran?
  • Und dann im grunde die Frage: Hat man beim ADFC eigentlich nichts anderes zu tun? Ich wüsste schon ein Betätigungsfeld, nämlich: (Nach)Schulungen für Radfahrer (in Münster), unter dem Motto „Die StVO gilt auch für uns“, die dann hoffentlich zu der Erkenntnis führten, dass
    • Stoppschilder auch für Radfahrer gelten,
    • Vorfahrt achten und Zebrastreifen für Radfahrer nicht „rechtsfreier Raum“ ist,
    • auch Radfahrer nicht beim Fahren telefonieren dürfen,
    • der Bürgersteig dem Fußgänger vorbehalten ist,
    • Einbahnstraßen nicht – es sein denn, es ist eine Ausnahme geregelt – gegen die Fahrtrichtung befahren werden dürfen,
    • Rotlicht an Ampeln auch für Fahrradfahrer gilt,
    • auch Radfahrer links überholen müssen,
    • und – ganz wichtig – Fahrräder vielleicht so abgestellt werden sollten, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern,
    • und – noch wichtiger – abgestellte/ausrangierte Fahrräder nicht an ihrem Abstellort vergessen werden und dort „abgestellt“ bleiben, bis dann endlich die Stadt so „mutig“ ist, sie zu entsorgen, um der Verwahrlosung“ der Stadt Einhalt zu gebieten.

Man fragt sich natürlich: Warum das Ganze? Die Antwort liegt m.E. auf der Hand, denn: Beruht der Vorstoß vielleicht nur auf Verärgerung über eigenes Unvermögen, zeitlich richtig zu disponieren, um den Zug dann doch noch rechtzeitig zu erreichen. Also fehlerhaftes Zeitmanagement. Im Übrigen: Das Event ist ja nicht vom Himmel gefallen, man wusste also, dass die Promenade voll ist. Das ist so ähnlich wie bei der Deutschen Bahn. Die wird auch immer vom Winter überrascht. Und man kann sich natürlich auch – wie in den Leserbriefen gefragt wird – fragen: Wie wäre es mal mit einem Umweg gewesen, den man vorab auch über nicht „stark befahrene Straßen“ hätten planen können? Also: Si tacuisses, philosophus mansisses.

So, musste mal sein 🙂 .

Sonntagswitz: Bei der Nachrichtenlage, heute dann doch wohl Fußball…

© mozZz - Fotolia.com

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Am heutigen „Endspielsonntag“ geht dann doch wohl kein Weg an Fußballwitzen vorbei. Alles andere würde die Nachrichtenlage verkennen. Man muss nur vorsichtig sein, dass man nach dem „goldenen Dienstag“ nicht zu euphorisch schreibt und nur „Siegerwitze“ nimmt. Man weiß ja nie, was passiert 🙂 . Also, dann los, wobei ich zunächst noch auf: Ein Torklau, der keiner war: Holland ist wohl doch nicht im Halbfinale um ein Elfmetertor bestohlen worden, hinweisen möchte. Hat also alles seine Richtigkeit 🙂 .

Zur Feier des Tages heute dann übrigens mal mit einem anderen Bild.
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Der eine Fußballspieler zum anderen: „Mein Arzt hat mir geraten, das Fußballspielen aufzugeben.“
„Hat er dich denn gründlich untersucht?“
„Nein, aber er hat mich spielen sehen.“

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„Wird im Himmel eigentlich Fussball gespielt ?“, fragt ein Fussballer den Pastor.
„Darauf gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht, mein Sohn“, sagt der Pastor.
„Zuerst die gute Nachricht – Im Himmel kannst Du auf einem wunderschönen grünen Rasen Fussball spielen.“
„Und die schlechte ?“, fragt der Fussballer.
„Du bist schon für das nächste Spiel aufgestellt.“

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dann war da noch die Frage:

Was macht ein Brasilianer, nachdem Brasilien die Fußballweltmeisterschaft gewonnen hat?
Er macht die Playstation aus und geht ins Bett!

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und ganz zum Schluss dann noch einer, der so oder ähnlich kommen musste:

Als der kleine Ricardo in Brasilien am Mittwoch in der Schule war, fragte der Lehrer die Klasse: Was sind eure Väter denn so von Beruf?
Die Kinder rufen alle wild durcheinander: „Feuerwehrmann! Schlosser! Tischler! Metzger!
Nur der kleine Ricardo sitzt ganz still da, schaut bedrückt zum Boden und schweigt.
Da sagt der Lehrer: „Ricardo, was ist dein Vater von Beruf?“
Ricardo antwortet: „Mein Vater tanzt nackt in einem Schwulenclub an der Stange. Und wenn die Männer gut bezahlen, geht mein Vater mit ihnen in ein Motel.“
Der Lehrer ist schockiert und schickt die anderen Kinder in die Pause.
Er geht zu Ricardo und fragt ihn ob das mit dem Vater tatsächlich wahr ist. Ricardo antwortet: Ach quatsch, der spielt Fußball für Brasilien, aber des war mir echt zu peinlich!

Wochenspiegel für die 28. KW., das war Mollath, NSU, ein Foto vom Penis und ein gebrauchtes Kondom

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Auch in der 4. Fußballwoche hat es andere Themen als Fußball gegeben, obwohl: Mich überrascht, dass die Fußball-WM 2014 in den Blogs keine so große Roll gespielt hat. Das war m.E. 2010 anders. Vielleicht hat es ja mit der Entfernung zu tun 🙂 . Von den anderen Themen habe ich heute für den Wochenspiegel dann ausgesucht:

  1. die neue/zweite Hauptverhandlung Mollath beim LG Regensburg, u.a. mit dem Tag 1, dem Tag 3 und dem Tag 5,
  2. das NSU-Verfahren, mit: War die Rolle Tino Brandts größer als gedacht?,
  3. den erigierten Penis, vgl. auch hier,
  4. einen Blogkommentar mit Insiderwissen des Gegners, der zum Erfolg verhilft – der Beweis dafür, dass Bloglesen bildet,
  5. einen Leitfaden für den Umgang mit Rechtsschutzversicherungen,
  6. die Entscheidung des BGH zu den Ansprüchen aus einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung,
  7. natürlich die Pkw-Maut des allseits beliebten Bundesverkehrsministers Dobrindt,
  8. die Entscheidung des EuGH zu Legal Highs, einmal hier und einmal hier,
  9. die Frage, ob ein sichergestelltes gebrauchtes Kondom vernichtet werden kann – der Kollege Hoenig hat aber auch Mandanten 🙂 🙂 🙂 ,
  10. und dann war da noch: Robenmode für Juristinnen.

So, das wäre mal wieder eine schöne „Linkschleuder“ gewesen 🙂 .

Für Münster: Zwei verkehrswidrig fahrende Radfahrer – wie wird gehaftet?

FahrradfahrerNun gut, nicht nur in Münster, aber hier sicherlich, und vor allem nicht selten, erleben wir folgende Verkehrssitutaion: Es kommt zu einer Fahhradunfall zwischen zwei Radfahrern, bei dem die spätere Klägerin auf dem Radweg entgegen der Fahrtrichtung fuhr. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus einem verkehrsberuhigten Bereich, um nach rechts auf den Radweg einzubiegen. Beide Radfahrer stießen im Einmündungsbereich zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie forderte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 100 %. Sie war der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet; denn er habe vom verkehrsberuhigten Bereich der Straße nur so einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

So nicht, sagt das OLG Hamm. Urt. v. 06.06.2014 – 26 U 60/13 – und kommt zu einer Haftungsquote von 2/3 zulasten des Radfahrers/Beklagten und 1/3 zulasten der Radfahrerin/Klägerin:

cc) Nach Auffassung des Senats trifft den Beklagten ein höheres Verschulden an dem Zusammenstoß. Das Verschulden der Klägerin tritt indessen nicht vollständig zurück, so dass bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten angemessen erscheint.

(1) Die überwiegende Haftung des Beklagten ist deshalb gerechtfertigt, weil ihn ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß trifft. Er hätte gem. § 10 StVO nicht nur eine Verletzung der Klägerin verhindern müssen, sondern schon ihre Gefährdung ausschließen müssen, indem er besonders vorsichtig auf den Radweg an der C Straße hätte einbiegen müssen. Er war verpflichtet, auf den bevorrechtigten Verkehr auf dem Radweg zu achten und hätte sich dementsprechend umsichtig verhalten müssen. Dabei kam es nicht darauf an, aus welcher Richtung der bevorrechtigte Querverkehr kam. Der Schutz des § 10 StVO entfiel für die Klägerin nicht etwa deshalb, weil sie den Radweg entlang der C Straße in falscher Richtung befahren hat. Ihr Verstoß gegen § 2 Abs. 4 StVO war für ihr Vorfahrtsrecht unerheblich. Der Vorrang des fließenden Verkehrs steht in den Fällen des § 10 StVO grundsätzlich den Benutzern der gesamten Fahrbahn zu. Selbst der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzende Radfahrer hat deshalb Vorrang (KG, DAR 1993, 257; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 10 Rn. 2; Jagusch-König, StVR, 42. Aufl., § 10 Rn. 14).

(2) Andererseits kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Alleinhaftung des Beklagten in Betracht. Die Klägerin trifft ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, da ihr vorzuwerfen ist, dass sie die Gefahrensituation hätte voraussehen können. Sie ist – wie sie selbst im Senatstermin eingeräumt hat – vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 4 StVO auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg gefahren. Die sich daraus ergebenen Gefahren hätte sie erkennen und deshalb vorsichtiger an die Straße „B“ heranfahren müssen. Entgegen ihrer Auffassung steht dem nicht entgegen, dass sie grundsätzlich vorfahrtberechtigt gewesen ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtrecht beachtet werden würde. Sie hätte sich vielmehr darauf einstellen müssen, dass ihr Vorfahrtrecht missachtet werden könnte, zumal der Einmündungsbereich wegen des Bewuchses nur schlecht einsehbar war. Nach OLG Hamm, NZV 1997, 123 schafft der Umstand, dass der Radfahrer in derartigen Fällen grundsätzlich vorfahrtberechtigt ist, keine besondere Vertrauensgrundlage, wenn er sich seinerseits nicht verkehrsgerecht verhält. Die Klägerin konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte anhalten und sie durchfahren lassen würde. Eine auf ihre eigenen Interessen bedachte Radfahrerin hätte sich der Einmündung von vornherein nur so vorsichtig genähert, dass sie einem von für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Darauf, dass der Beklagte sie selbst rechtzeitig bemerken und anhalten würde, durfte sie nicht ohne weiteres vertrauen.

b) Die Klägerin kann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Beklagten verlangen, wobei die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigten sind.“

Wie gesagt: Gegen die Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg – in Münster keine Seltenheit.

Braucht da ggf. nun ein OStA einen Verteidiger? oder: Verrat von Dienstgeheimnissen?

© Igor Zakowski - Fotolia.com

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Unter der Überschrift „Hat Münsters Oberstaatsanwalt geheime Informationen preisgegeben?“ titeln heute die „Westfälischen Nachrichten“ zur Strafanzeige der Strafverteidigervereinigung NRW e.V., in der dem münsterischen OStA Heribert Beck vorgeworfen wird, gegenüber Journalisten Informationen aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen einen münsterischen Rechtsanwalt verraten zu haben. Dieser sei dadurch in seinen Rechten verletzt und bloßgestellt worden. In der Sache geht es um einen Münsteraner Strafverteidiger, über dessen Inhaftnahme ich auch berichtet hatte (vgl.: Da braucht der Verteidiger wohl selbst einen Verteidiger, oder: Abrechnungsbetrug?). Vorwurf: Abrechnungsbetrug zu Lasten der Landeskasse. Der Rechtsanwalt/Verteidiger soll ein Scheinbüro in Hamburg betrieben und angegeben haben, vor dort zu Gerichtsterminen in Münster anzureisen, um so höhere Fahrtkosten abrechnen zu können. Das führt(e) dann zu dem Vorwurf des gewerbsmäßigen – weil angeblich eine ständige Einnahmequelle daraus gemacht werden sollte – Betruges. Inzwischen hat der Rechtsanwalt einen Teil falscher Abrechnungen eingeräumt und ist von der U-Haft verschont.

Mal sehen, wie es jetzt weiter geht. Ohne Aktenkenntnis wird man kaum etwas sagen können. In Anlehnung an das frühere Posting: Nicht, dass nun ggf. ein OStA einen Verteidiger braucht wegen Verrat von Dienstgeheimnissen? Die GStA Hamm ist übrigens auch eingeschaltet über eine Dienstaufsichtsbeschwerde.