Ich hatte am Freitag das Posting: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren immer die Mittelgebühr? zur Diskussion gestellt. Die Frage war so allerdings nicht ganz richtig gestellt bzw. verkürzt. Denn so, wie sie gestellt ist, ist die Antwort natürlich ein kurzes und trockenes „Nein“. Natürlich gibt es nicht immer die Mittelgebühr! Aus dem Posting ergab/ergibt sich aber dann, worum es geht, nämlich um den Ausgangspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Ist das eben immer die Mittelgebühr oder liegt der Ausgangspunkt (immer) darunter, weil die (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren (immer) von geringerer Bedeutung sind und deshalb die Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht angemessen ist.
Nun, m.E. kann man als inzwischen h.M. ansehen, dass Ausgangspunkt auch in diesen Verfahren immer die Mittelgebühr ist. Die Verfahren sind nicht generell von geringerer Bedeutung. Das stimmte schon früher nicht und stimmt m.E. jetzt nach Inkrafttreten der Punktereform erst recht nicht, da jetzt schon acht Punkte für den Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen. Die Grenze ist also viel früher erreicht, so dass das einzelne Verfahren um so bedeutender (geworden) ist. Also: Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr, was im Übrigen auch allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen entspricht, wonach bei der Gebührenbemessung von der Mittelgebühr auszugehen und dann zu schauen ist, welche gebührenerhöhenden bzw. – mindernden Umstände vorliegen. Das gilt für das Strafverfahren und das gilt auch für das Bußgeldverfahren (auch wenn die Rechtsschutzversicherungen das gern anders sehen).
Wie gesagt: M.E. inzwischen h.M. und bei uns im RVG-Kommentar nachzulesen. Und für das Posting hier habe ich zwei Entscheidungen aus neuerer Zeit, die von diesem Grundsatz ausgehen, beide mit in etwa demselben Leitsatz, aber dann doch mit unterschiedlichen Ergebnisse. Dazu nur: Ob man dem LG Saarbrücken in allen Punkten folgen kann, darüber lässt sich sicherlich streiten, was ich hier dann aber nicht tun will. Es handelt sich also um folgende Entscheidungen:
- AG Tauberbischofsheim; Urt. v. 20.06.2014 – 1 C 58/14 mit dem Leitsatz: „Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet in einer Bußgeldsache wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, wobei bei der Gebührenbestimmung innerhalb des Gebührenrahmens den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Gewichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens, Rechnung zu tragen ist.“
- LG Saarbrücken, Beschl. v. 09.07.2014 – 2 Qs 30/14 – mit dem Leitsatz: „Ausgangspunkt für die für die Gebührenbemessung der Rahmengebühren des Rechtsanwalts ist – auch in straßenverkehrsrechlichen Bußgeldverfahren – grundsätzlich die Mittelgebühr. Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.“
Pingback: Die WGV und die Glaskugel « RSV-Blog