Über Verfahrensfehler in Zusammenhang mit der Gewährung/Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO) habe ich hier schon häufiger berichtet (vgl. z.B. Letztes Wort vergessen? Kein Problem. Machen wir es eben noch mal. – So geht es aber nicht., oder: Das letzte und (zunächst auch) das allerletzte Wort – das hat der Angeklagte). Fehler werden in dem Zusammenhang häufig gemacht, wenn nach dem zunächst gewährten letzten Wort – ich will es mal untechnisch ausdrücken – „in der Hauptverhandlung noch irgendetwas passiert“, dann aber dem Angeklagten ggf. nicht noch einmal die Gelegenheit zum letzten Wort gegeben worden ist.
So auch der Geschehensablauf, der dem BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – 3 StR 185/14– zugrunde liegt. Da hatten der Angeklagte und der Nebenkläger im Hauptverhandlungstermin v. 16.12.2013 im Adhäsionsverfahren einen Vergleich über die Zahlung von 15.000 € geschlossen, wobei ein Teilbetrag von 5.000 € am 18.12.2013 fällig war. Nachdem dann die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger des Angeklagten an demselben Prozesstag ihre Schlussvorträge gehalten und ihre Anträge gestellt hatten, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Am darauf folgenden Sitzungstag, dem 18.12.2013, übergab der Angeklagte an den Nebenkläger 5.000 € in bar. Nach Beratung wurde sodann das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten (erneut) das letzte Wort gewährt wurde. Das Urteil enthält dann später die Feststellung der Zahlung von 5.000 €.
Der BGH hebt auf:
Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO.
Im Falle des Wiedereintritts in die Hauptverhandlung müssen die in § 258 StPO vorgeschriebenen Worterteilungen – mithin auch das letzte Wort des Angeklagten im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO – wiederholt werden. Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung setzt keinen Gerichtsbeschluss oder eine sonstige ausdrückliche Anordnung voraus, sondern kann auch stillschweigend geschehen. Er liegt insbesondere bei allen Prozesshandlungen vor, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme gehören (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rn. 4 ff., 7). So verhielt es sich hier:
Die sich aus den Urteilsgründen ergebende Feststellung des Landgerichts über die Barzahlung von 5.000 € war ein – selbständiges, nicht nur einen Annex zum Vergleichsschluss darstellendes – zur Beweisaufnahme im „materiellen Sinne“ (vgl. LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 3) über die Wiedergutmachung des vom Angeklagten angerichteten Schadens gehörendes Prozessgeschehen. Es führte daher – auch ohne eine förmliche Anordnung der Fortsetzung der Beweisaufnahme – zum Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und machte eine Wiederholung der in § 258 StPO vorgeschriebenen Worterteilungen einschließlich der Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten erforderlich.
Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht. Dies kann in-des nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280 f.; LR/Stuckenberg, aaO, Rn. 60 ff., 69). Vorliegend kann der Senat im Hinblick auf die Beweislage zur Täterschaft des Angeklagten, der diese nach den Gesamtumständen eingeräumt hat, und die Tatsache, dass das nach dem letzten Wort des Angeklagten stattgefundene Prozessgeschehen ausschließlich für die Strafzumessung relevant war, ausschließen, dass der Schuldspruch auf dem Verfahrensverstoß beruht. Dies gilt indes nicht für den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 – 4 StR 117/99, NStZ 1999, 473). Dieser bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
M.E. ist/wäre man als Strafkammer „auf der sicheren Seite“, wenn man immer dann, wenn nach dem letzten Wort „noch etwas passiert“ ist, dem Angeklagten sicherheitshalber noch einmal das letzte Wort gewähren würde. Schaden kann das m.E. jedenfalls nicht.