Wenn es um den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung geht, spielt häufig die Frage der mangelnden Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe ein Rolle. Denn das ist i.d.R. dann ein Weisungsverstoß, der den Widerruf zumindest aber die Verlängerung der Bewährungszeit nach sich ziehen kann (§ 56f StGB). Allerdings nicht – wie manchmal entschieden wird – automatisch, sondern nur, wenn die Gefahr neuer Straftaten droht. Das macht noch einmal der AG Backnang, Beschl. v. 20.06.2014 – 2 BWL 74/12 – deutlich, das trotz mangelnder Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe nicht widerruft und auch nicht die Bewährungszeit verlängert. In dem Beschluss heißt es:
Ferner war der Antrag auf Verlängerung der Bewährungszeit abzulehnen. Eine Verlängerung der Bewährungszeit gem. § 56 a Abs. 1 StGB kommt in Ermangelung des Vorliegens neuer Umstände, die eine Verlängerung erforderlich erscheinen ließen, nicht in Betracht, und auch auf § 56 f StGB kann eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht gestützt werden.
Eine Verlängerung gem. § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt nur beim Vorliegen eines Widerrufsgrunds in Betracht, sie dient der Vermeidung des Widerrufs der Strafaussetzung. Der gröbliche und/oder beharrliche Verstoß gegen eine Bewährungsweisung führt alleine aber noch nicht zum Widerruf der Strafaussetzung. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Verstoß zu einer neuen, negativen Kriminalprognose führt, die der Strafaussetzung zugrunde liegenden Prognose also der Korrektur bedarf. Der Verstoß selbst ist dabei nicht mit der negativen Prognose gleichzusetzen. Darüber hinaus ist der Widerruf auch keine Sanktion für den Weisungsverstoß (BVerfG NStZ-RR 2007, 338). Wie bereits im Beschluss vom 25.09.2013 dargelegt ist maßgeblich vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung besteht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.
Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Hierfür spricht schon die nunmehr zwei Jahre andauernde Straffreiheit, neue Ermittlungsverfahren sind nicht bekannt. Auch liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Verurteilte wieder Umgang mit Betäubungsmitteln hat. Darüber hinaus ist nach wie vor nicht feststellbar, dass das Verhalten des Verurteilten die Befürchtung weiterer Straftaten rechtfertigt. Aus dem Umstand, dass der Verurteilte sich gegenüber dem Bewährungshelfer unmotiviert zeigt, vermag das Gericht nicht die Gefahr neuer Straftaten herzuleiten. Es kommt deshalb eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht in Betracht.“