Die Frage der Notwendigkeit der Erstellung von Kopien ist eine Domäne, in der Rechtspfleger, Strafkammern und OLG-Senate gern mit dem Verteidiger streiten. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Anfertigung von Kopien können manchmal ganze Romane geschrieben werden, was sicherlich dann die Frage nach der betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit stellen lässt. Ein Unterfall dieses „Streitgegenstandes“ ist die Frage, ob und welche Kopien aus der Akten der Verteidiger für den Mandanten anfertigen kann und ob ggf. auch ein Aktendoppel erlaubt ist. Die Frage spielt offenbar in der Praxis auch eine größere Rolle, da sie mir immer wieder auf Veranstaltungen gestellt wird, so vor kurzem noch auf einem Seminar in Hannover.
Ich gebe sie hier dann mal weiter, also: Aktendoppel bzw. Aktenauszug für den Mandanten, zulässig ja oder nein? Lösung gibt es dann am Montag.
Ich hab die Antwort, ich hab sie: Kommt drauf an 🙂
Sie könnten zum OLG :-)))))
Muss man dazu aber nicht auch noch lernen, dass der § 121 Abs. 2 GVG zwar im Gesetz steht, aber trotzdem nicht existiert? 😀
§ 147 Abs. 7 StPO i.V.m. EGMR und der GRC. Uneingeschränktes JA.
Blockiert in der StPO nur von ca 1/3 Juristen im BT, die dann ihre Bestellung zum Verteidiger fürchten müssen.
Was ist denn BT?