Pflichti XI – Viermal „Munition im „Beiordnungskampf“

© G.G. Lattek - Fotolia.com

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Die Frage, wann dem Angeklagten/Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, ist für ihn, aber für den Verteidiger von erheblicher Bedeutung. und um die Frage wird in der Praxis häufig heftig gestritten. In dem Kampf ist es immer gut, wenn man „Munition“/Argumentationshilfen hat. Und dazu will ich mit vier Entscheidungen beistueren, die im Volltext nachgelesen werden können. Und zwar:

  • der OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.05.2014 – 1 St OLG Ss 43/2013 – mit dem Leitsatz: „Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.“ was sicherlich für die Beiordnungspraxis erhebliche Bedeutung haben kann,
  • der  – aus Verteidigersicht nicht ganz so schöne – OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.03.2014 – 2 Ws 63/14 – mit dem Leitsatz:  „Ist die Mitwirkung eines Verteidigers weder aufgrund der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten, so führt auch der Umstand, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, nicht generell zu einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO, da dessen Rechte auf Ausgleich der mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch die mit Wirkung vom 06.07.2013 neu gefasste Vorschrift des § 187 GVG hinreichend gewahrt werden.“
  • der LG Braunschweig, Beschl. v. 11.06.2014 – 13 Qs 88/14 – zur Beiordnung von Pflichtverteidigern in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt – nichts Besonderes, sondern Mainstream, aber auch damit kann man argumentieren, und
  • der KG, Beschl. v. 31.03.2014 – 4 Ws 27/14 –  zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im/für das Revisionsverfahren.

2 Gedanken zu „Pflichti XI – Viermal „Munition im „Beiordnungskampf“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert