Die Frage, ob man als Wartepflichtiger ohne weiteres auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, spielt im OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2014 – 7 U 1501/13 – ein Rolle. Das OLG hat in seiner Entscheidung – betreffend einen Verkehrsunfall – zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW, der nach rechts blinkt, dann aber weiter geradeaus fährt, und dem nach links auf die Vorfahrtstraße auffahrenden Wartepflichtigen Stellung genommen und ausgeführt/entschieden: Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten.
Zur Haftungsquote in solchen Fällen: Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen – so das OLG – der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 – 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.2008 – 4 U 228/07, NJW-RR 2008, 1611), der allein auf das Blinken vertraut (im Fall dann 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen).
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