Der Kollege Löwenstein aus Baunatal hat mir gestern den OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 Ws 379-380/14 – übersandt mit folgender Anfrage bzw. folgendem Anschreiben:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
den anliegenden Beschluß des OLG Frankfurt übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Das OLG hat eine Pflichtverteidigerauswechslung im Strafvollstreckungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, für den neuen Pflichtverteidiger entstünde die Grundgebühr erneut.
Habe ich eine Entwicklung verpaßt? Seit wann fällt die Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren an? Hat sich durch das RVG-Reformgesetz zum 01.08.2013 etwas geändert oder Senat sich geirrt?§
Nun, die Frage beantwortet sich schnell/einfach. Der Kollege hat nichts übersehen. Der Senat hat sich – gelinde ausgedrückt – geirrt – oder etwas drastischer: Er hat keine Ahnung von Gebühren. Denn: Im Strafvollstreckungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Das ergibt sich aus dem Gesetz – die Nr. 4100 VV RVG steht in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Eine analoge Anwendung wird allgemeine – zutreffend – abgelehnt; KG RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156 und OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 252 = StV 2006, 206 und LG Berlin, AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280 lassen grüßen. Steht auch in jedem Kommentar. Die vom OLG angeführte Stelle betrifft eine andere Fallgestaltung.
Was ich mich bei solchen schlicht falschen Entscheidungen immer frage: Kann man nicht oder will man nicht? Zu Gunsten des OLG entscheide ich mich für die erste Alternative. Ist schon schlimm genug. Die zweite Alternative wäre schlimmer.