In der anwaltlichen Beratung in Zusammenhang mit der Strafverteidigung spielen sicherlich die mit einem Geständnis zusammenhängenden Fragen eine große Rolle. Soll der Angeklagte gestehen/sich einlassen, wenn ja wie und welche Folgen wird es haben. Auch ohne anwaltliche Beratung wird der Mandant sicherlich (schon) wissen, dass ein Geständnis ein „bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt“ sein kann bzw. i.d.R. sein wird. Ein Geständnis wird i.d.R. eine mehr oder weniger große Strafmilderung bringen. Deshalb hat das Geständnis in der Strafpraxis eine große Bedeutung, an die der BGH im BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 4 StR 502/13 – eine Strafkammer des LG Kaiserslautern erst noch mal wieder erinnern musste. Denn nach Auffassung des BGh waren deren Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft, weil die Kammer das Geständnis des Angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt hatte.
„1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da das Landgericht die geständige Einlassung des Angeklagten in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat.
a) Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97, StV 1998, 481). Ihm kann eine straf-mildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, son-dern auf „erdrückenden Beweisen“ beruht (BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209; Beschluss vom 3. Dezember 1998 – 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f.).
b) Daran gemessen waren die Angaben des Angeklagten hier nicht bedeutungslos. Das Landgericht hat seine Überzeugung an mehreren Stellen (Zweck der Scheckausstellung und -hingabe, Umstände der Einlösung, Höhe der Forderung des Angeklagten usw.) auch auf entsprechende Bekundungen des Angeklagten gestützt. Durch seine in keinem Punkt als widerlegt oder unglaubhaft bewerteten Angaben wurde die geständige Einlassung des Mitangeklagten H. bestätigt und ergänzt. Für die Annahme, dass die Angaben des Angeklagten nur auf prozesstaktischen Erwägungen beruhten und ihnen deshalb keinerlei Bedeutung zukommen konnte, findet sich in den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt. Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urteil vom 17. Juli 1996 – 5 StR 121/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Geständnis 1). Das Landgericht hat aber die Angaben des Angeklagten lediglich als „Einlassungen“, die des Mitangeklagten H.“