Zum Wochenanfang ein Kurzhinweis auf einen Klassiker, die „Fluchtfahrt“ mit etwa folgendem Sachverhalt (die Gründe des BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 4 StR 520/13 sind da etwas dünn): Der unter Rauschmitteleinfluss stehende Angeklagte fährt zu schnell. Der BGH macht aus einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB):
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-ralbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststel-lungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Wie gesagt: Klassiker oder zumindest schon mal dagewesen.