Wer (nur) kleine Mädchen anpackt, darf Jungs unterrichten, so lautet es plakativ in der Überschrift. Es geht dabei um die Beschränkung eines Berufsverbotes. Das LG Düsseldorf hatte bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern dem Angeklagten, einem Nachhilfelehrer, ohne Einschränkung verboten, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf des Lehrers oder Nachhilfelehrers bei Unterrichtung von Personen unter achtzehn Jahren auszuüben sowie das Gewerbe eines Nachhilfe- und Ausbildungsunternehmens, in dem Personen unter achtzehn Jahren unterrichtet werden, zu betreiben. Zugrunde lagen die landgerichtlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte während des Nachhilfeunterrichts die Schülerinnen unter der Kleidung an Bauch, Rücken, Gesäß und meist auch an der Scheide berührt und hiervon Videoaufnahmen gefertigt hatte. Dagegen die Revision des Angeklagten, die (geringen) Erfolg hatte. Der BGH hat im BGH, Beschl. v. ?21?.?01?.?2014? – 3 StR ?388?/?13? – (nur) das Berufsverbot abgeändert und die Adhäsionsentscheidung aufgehoben.
„Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf der Änderung. Der Verbotsausspruch ist auf Personen weiblichen Geschlechts unter achtzehn Jahren zu beschränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts ausgehe, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 122/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 1995 – 2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden.“
Der Adhäsionsausspruch ist aufgehoben worden, weil im Urteil nicht deutlich wurde, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Insoweit muss dann jetzt das Zivilverfahren betrieben werden.