Wenn man sich die verfahrensrechtliche Rechtsprechung der Strafsenate des BGH anschaut, hat man im Moment den Eindruck: Verständigung, Verständigung, Verständigung…., es scheint keine anderer Fragen zu geben. Kaum eine Woche vergeht, ohne dass nicht eine neue Entscheidung zur Verständigung (§ 257c StPO) oder den damit zusammenhängenden Fragen, vor allem zur Mitteilungs- und Belehrungspflicht, auf der Homepage des BGH veröffentlicht wird (vgl. auch Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon). So auch in dieser Woche zwei Entscheidungen, die beide für BGHSt vorgesehen sind, was die Bedeutung, die der BGH diesen Entscheidungen beimisst, unterstreicht. Ich stelle hier – aus Platzgründen – allerdings nur die Leitsätze ein und überlasse die Entscheidungen im Übrigen dem Selbststudium. Bei den Entscheidungen handelt es sich um:
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Angeklagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen.
Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung ge-mäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen.
Viel Spaß beim Lesen! 🙂
Man könnte meinen, in Karlsruhe machen sie gar nichts anderes mehr… Das Thema Verständigung wird ja mittlerweile öfter wiederholt als die Sissi-Filme im Fernsehen.