Aus dem Reservoir, der Entscheidungen, die sich mit einer nachträglichen Abkürzung oder gar Aufhebung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis befassen, heute der Hinweis auf den AG Kehl, Beschl. v. 21.03.2014 -2 Cs 206 Js 15342/13. Kann man vielleicht ganz gut mit argumentieren. Das AG hat nach einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) mit einer BAK von 1,21 Promille nach nur rund 5 (!!) Monaten die Sperre aufgehoben. Begründung u.a.: Der Verurteilte hatte erfolgreich an einem Aufbauseminar „Dekra mobil“ teilgenommen.
Das AG verweist darauf, dass nach dem StGB das Gericht die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben kann, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Verurteilte nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, und die Sperre mindestens drei Monate bzw. im Fall des § 69 Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat. Dazu bedürfe es aber keiner zweifelsfreien Feststellung, dass die Ungeeignetheit entfallen sei. Vielmehr genüge eine auf neue Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen werde. Dies könne der Fall sein, wenn der Verurteilte nachgewiesen habe, dass er erfolgreich an einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell „DEKRA-Mobil“ teilgenommen habe. Eine erfolgreiche Kursteilnahme sei aber nur ein Indiz für den Fortfall des Eignungsmangels, weshalb insbesondere bei einer hohen Blutalkoholkonzentration bei der Tat noch weitere Umstände hinzutreten müssen. Hier hat das AG auf die verhältnismäßig geringe BAK abgestellt und „die Fleppe wieder rausgerückt“.