Wiedereinsetzungsfragen spielen, wenn die Fristversäumung auf einem Verschulden des Rechtsanwalts/Verteidigers beruht, im Straf- und Bußgeldverfahren nicht die große Rolle, die sie in Zivilverfahren spielen. Denn in Straf- und Bußgeldverfahren wird dem Mandanten das Verschulden seines Verteidigers/Vertreters ja i.d.R. nicht zugerechnet. Aber dennoch kann es sich immer lohnen auch mal über den Tellerrand zu schauen, welche Anforderungen so im Zivilrecht aufgestellt werden. Und da lohnt ein Blick auf den BGH, Beschl. v. ?05?.?03?.?2014? – XII ZB ?736?/?12 – mit der „Kernaussage“:
„Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen hat, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH Beschluss vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorherge-sehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH Beschlüsse vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18; vom 6. Juli 2009 II ZB 1/09 NJW 2009, 3037 Rn. 10 und vom 18. September 2008 V ZB 32/08 FamRZ 2008, 2271 Rn. 9)…….„