Vor einigen Jahren haben die Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung und Beschlagnahme die Zeitschriften gefüllt. Es verging kaum ein Monat, in dem es nicht eine Entscheidung zur der Problematik aus Karlsruhe gab. Inzwischen ist es, nachdem das BVerfG einige Male „auf den Tisch gehauen“ hat, ruhiger geworden. Allerdings kann man nicht unbedingt sagen, dass das daran liegt, dass die Instanzgerichte die Rechtsprechung des BVerfG alle verinnerlicht haben. Denn dann gäbe es ja überhaupt keine Entscheidungen mehr aus dem Bereich. Das ist aber leider nicht der Fall, wie der BVerfG, Beschl. v. 29.10.2013, 2 BvR 389/13 – beweist.
Da ging es um eine Durchsuchungsmaßnahme in einem BtM-Verfahren – immer noch/wieder das „Hauptspielfeld“ des BVerfG. Gehalten hat das BVerfG noch die Annahme/Begründung des Anfangsverdachts bezüglich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Die sei verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstanden, wenn die einschlägig vorbestrafte Beschuldigte unter den Kontakten im Mobiltelefon eines gesondert Verfolgten gespeichert sei, der laut einer Zeugenaussage mehrfach Fahrten an den Wohnort der Beschuldigten unternommen hat, welche dem Verkauf von Betäubungsmitteln dienten.
Aufgehoben hat das BVerfG dann aber wegen nicht ausreichender Verhältnismäßigkeit:
„bb) Die angegriffenen Entscheidungen tragen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, dass sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin 18 Monate nach Ende des im Durchsuchungsbeschluss angegebenen Tatzeitraums noch aus den verfahrensgegenständlichen Taten stammende Betäubungsmittel oder andere Beweisgegenstände finden ließen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Angemessenheit der Durchsuchung nicht tragfähig begründet; im Hinblick auf die Vagheit des Auffindeverdachts und die Schwere des mit der Durchsuchung der privaten Wohnung verbundenen Eingriffs hätte es einer eingehenden Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 23).
(1) Dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Erfolgsaussicht einer Durchsuchung (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfGK 5, 56 <58, 59>) ist genügt, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel aufgefunden werden können (vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Bd. II, 4. Aufl. 2010, § 102 Rn. 18 m.w.N.). Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass dem Durchsuchungsbeschluss vom 18. September 2012 der Verdacht des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2011 zugrunde lag. Die gebotene Erfolgsaussicht der angeordneten Durchsuchung wäre daher nur gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür bestand, dass auch 18 Monate nach dem spätest möglichen Tatzeitpunkt Beweisgegenstände zum Nachweis des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch die Beschwerdeführerin aufgefunden werden können.
Dies ist weder dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich. Dabei ist davon auszugehen, dass zum Konsum oder Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel im Regelfall nur eine geringe Verweildauer beim Ankäufer haben. Einer Durchsuchung, die auf dem Verdacht beruht, dass der Beschuldigte vor erheblicher Zeit Drogen zum Eigenkonsum erworben oder besessen haben soll, kann es daher an der notwendigen Erfolgsaussicht fehlen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2008 – 9 Qs 76/08 -, juris, Rn. 32 ; LG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 2 Qs 103/08 -, juris, Rn. 8 ; LG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juni 1990 – 1 Qs 105/90 -, NJW 1990, S. 2760 ; Wohlers, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 102 Rn. 15a; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Bd. 2, 25. Aufl. 2004, § 102 Rn. 12). Vorliegend war die Beschwerdeführerin verdächtig, Mengen von jeweils 5 bis 6 g Crystal-Speed von dem gesondert verfolgten D. erworben zu haben. Der Verbrauch solcher Mengen mag zwar nicht unmittelbar erfolgen, allerdings konnte bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werden, dass 18 Monate nach dem spätesten Erwerb noch Reste dieser Betäubungsmittel bei der Beschwerdeführerin aufzufinden sind. Ebenso wenig war davon auszugehen, dass schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen über mindestens 18 Monate zurückliegende Betäubungsmittelgeschäfte aufgefunden werden können.“
Merkwürdigkeiten ohne Ende.
Wohne im Zuständigkeitsbereich des AG Brakel.Das Nichtzuständige Amtsgericht Paderborn erlässt Durchsuchungsbeschluss mit Beschlagnahmeanordnung meiner Katzen.Ja,ist wirklich so.Der Richter meint tatdächlich zuständig zu sein,und hilft meiner Beschwerde nach §304 STPO nicht ab.Innerhalb 3 Tagen wird er die Entscheidung dem LG Paderborn überlassen müssen.Erwarte schon keine Aufhebung,obwohl gesetzlich die zuständigkeiten. klar geregelt sind.Natürlich muss ein Richter wissen für welchen Bezirk er zuständig ist.Die müssten persönlich dafür haften,dann sähe es anders aus.