Bringen wir dann heute am Ostermontag noch zwei Gebührenentscheidungen: Eine „gute“, und eine „schlechte“. Die „schlechte“ zuerst. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 Ws 84/14 -, der die in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage behandelt, ob der Pflichtverteidiger im Rahmen des sog. Längenzuschlags eine Mittagspause bezahlt bekommt oder nicht. Das OLG Celle ist da ganz rigoros und sagt: Nein: Die Zeit der Mittagspause ist unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen. Das sehen andere OLG anders (vgl. zuletzt das Posting Ich habe da mal eine Frage: Bekommt der Pflichtverteidiger die Mittagspause bezahlt? zum OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12 ). Kann man drum streiten und auch dazu schreiben, warum es nicht richtig ist. Es bringt aber letztlich nichts mehr, da die OLG von ihren einmal gefundenen Positionen nicht abweichen.
Zutreffend ist allerdings der Hinweis des OLG:
„Es ist zwar misslich, dass der Gesetzgeber trotz des nunmehr schon mehrjährigen Streits über diese Frage bislang eine Klärung nicht herbeigeführt hat. Dies hat aber nicht automatisch zur Folge, dass der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen ist. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über Längenzuschläge für bestellte Verteidiger in das RVG aufgenommen, um diesen den besonderen Zeitaufwand für anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren und sie nicht mehr auf die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschvergütung zu verweisen. Diesem gesetzgeberischen Willen lässt sich weder für noch gegen die Anrechnung der Mittagspause etwas entnehmen. Zwar hat der Gesetzgeber an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Annahme eines besonders umfangreichen Verfahrens im Rahmen der Prüfung einer Pauschvergütung angeknüpft, als er die Zeitrahmen für die Längenzuschläge festsetzte. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfangs bestand aber bereits damals keine einheitliche Rechtsprechung (vgl. OLG Celle aaO; OLG Oldenburg aaO jew. mwN).“
Das Ganze ist sicherlich ein Punkt, den man in einem 3. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz regeln sollte. 🙂
Das ist beim OLG Celle ja leider nur die Fortsetzung dieser Rechtsprechung. Vgl. OLG Celle, Beschl. v. 10.07.2007, 2 Ws 126/07 zu finden auf Ihrer Homepage http://www.burhoff.de/insert/?/burhoff/rvginhalte/405.htm