Abgeschleppt – beschädigt – und wer zahlt?

entnommen wikimedia.org Urheber Sterilgutassistentin

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Im Moment haben Postings zum Abschleppen Konjunktur. Meist geht es allerdings um die Frage, wer die Abschleppkosten zahlen muss (vgl. u.a. hier bei Liebes BVerwG, nach wievielen Minuten darf ein Auto auf Kosten des Fahrers abgeschleppt werden?). Der BGH hat jetzt eine andere Problematik entschieden: Nämlich die Frage, ob der Abschleppunternehmer haftet, wenn er beim Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs dieses beschädigt.

In dem mit dem BGH, Urt. v. 18?.?02?.?2014? – VI ZR ?383?/?12 – entschiedenen Fall hatte ein privates Abschleppunternehmen im Auftrag einer Stadt das verbotswidrig geparkte Fahrzeug des Klägers abgeschleppt und es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes abgestellt. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt, Der Kläger machte den Schaden von rund 3.400 € gegen das Abschleppunternehmer geltend. Er hatte keinen Erfolg. Seine Klage ist in allen Instanzen, zuletzt eben vom BGH, abgewiesen worden. Wenn ich das Urteil lese: (Für mich) tiefstes Zivilrecht. Daher kopiere ich da mal lieber nichts raus, sondern nehme „nur“ die „amtlichen Leitsätze“. Der BGH wird schon wissen, worauf es ankommt – hoffentlich. Die lauten:

1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.

2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.

3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

 

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