Verteidiger aufgepasst: Nicht (immer) im eigenen Namen Beschwerde einlegen!!

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Ein in der Praxis sicherlich häufigerer Fall liegt dem LG Köln, Beschl. v. 11.03.2014 – 105 Qs 60/14 zugrunde: Nach Freispruch des Angeklagten macht der Verteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren die Wahlanwaltsgebühren gelten. Diese werden nicht (vollständig) festgesetzt. Dagegen kommt dann das Rechtsmittel des Verteidigers, das dieser – so die Formulierung im Beschwerdeschriftsatz – im eigenen Namen einlegt. Ergebnis: Das Rechtsmittel ist unzulässig.

„Zunächst ist hinsichtlich des eingelegten „Rechtsmittels“ den Ausführungen des Amtsgerichts zuzustimmen, dass diese in der prozessualen Lage als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.02.2014 auszulegen ist, mit welchem dem Antrag des Verteidigers auf Festsetzung seiner Verteidigergebühren als Wahlverteidiger zurückgewiesen wurde (§§ 464b, 304, 311 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO). Aufgrund der Wortwahl des Beschwerdeschriftsatzes vom 06.02.2014 („lege ich hiermit gegen den Beschluß vom 04.02.2014 Rechtsmittel ein“) unter dem Briefkopf des Verteidigers ist diese Beschwerde als eigene Beschwerde des Verteidigers im eigenen Namen auszulegen. Mangels weiterer Begründung oder anderweitiger Anhaltspunkte auf ein Tätigwerden im Namen des Verurteilten kann nicht darauf abgestellt werden, dass dieser an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Diesbezüglich steht dem Verteidiger indessen grundsätzlich ein eigenes Beschwerderecht nicht zu, solange eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des vertretenen Mandanten gegen die Staatskasse nicht dargelegt wird. Insofern fehlt es an einer eigenen Beschwer des Verteidigers, da sich sein Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren zunächst gegen seinen Mandanten richtet, der seinerseits aufgrund der Kostengrundentscheidung einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse erlangt hat. Da insofern ohne Hinzutreten weiterer rechtlicher Umstände (z.B. Abtretung oder Bevollmächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen) ein direkter Anspruch des Wahlverteidigers gegenüber der Staatskasse nicht besteht, gestaltet sich die Beschwerde als unzulässig und unterliegt damit der kostenpflichtigen Verwerfung.“

Also aufgepasst bei der Formulierung der Rechtsmittel in solchen Fällen.

Zur Sache die Anmerkung: Na ja, mit ein wenig gutem Willen hätte man das Rechtsmittel vielleicht noch auslegen können.

4 Gedanken zu „Verteidiger aufgepasst: Nicht (immer) im eigenen Namen Beschwerde einlegen!!

  1. RA JM

    Nicht zuletzt aus diesem Grunde findet sich in der Vollmacht praktischerweise die Zeile:

    „Mit der Vollmachtserteilung werden sämtliche Erstattungsansprüche und andere Forderungen gegen die Staatskasse an den Verteidiger abgetreten, der diese Abtretung hiermit annimmt.“

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