§ 68b Abs. 2 StPO sieht die Beiordnung eines Zeugen-/Vernehmungsbeistandes vor. Die Frage ist nur, wann gibt es einen Zeugenbeistand. Dazu verhält sich der KG, Beschl. v. 06.12.2013 – (5) 3 StE 5/13-1 (2/13), den man kurz dahin zusammenfassen kann: Im Zweifel nie/eher nicht. Denn:
Die Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht gegeben. Der begehrten Beiordnung steht schon entgegen, dass dem Zeugen in Gestalt von Rechtsanwältin B. bereits ein Zeugenbeistand zur Seite steht, eine Beiordnung indes nach der genannten Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn der Zeuge „bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat“.
Vor allem aber liegen keine „besonderen Umstände“ im Sinne des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Hiervon ist nur auszugehen, wenn ersichtlich wäre, dass der Zeuge „seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrzunehmen kann.“ Diese Voraussetzungen sind, wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt („besondere Umstände“) nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Insbesondere durch die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen (siehe etwa § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 57 StPO) werden die Zeugen in aller Regel im ausreichenden Maße in die Lage versetzt, ihre Befugnisse bei ihrer Vernehmung selbst wahrzunehmen. Dass die Bestellung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 StPO auf wenige Einzelfälle beschränkt ist, entspricht schließlich auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu (BT-Drucks. 16/12098, S. 17 f.):
„§ 68b Absatz 2 StPO-E ist dabei – wie auch schon derzeit für § 68b StPO anerkannt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 68b Rn. 1) – seinem Inhalt nach allerdings nur auf Ausnahmefälle anzuwenden. Um dies auch im Gesetzestext deutlich zu machen, wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass für die Anwendung des § 68b Absatz 2 StPO-E besondere Umstände vorliegen müssen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Zeuge bei sachgerechter Belehrung durch die vernehmende Person in der Lage ist, seine Befugnisse eigenverantwortlich wahrzunehmen, also z. B. darüber zu entscheiden, ob er von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte. In Betracht kommt die Anwendung des § 68b Absatz 2 StPO-E daher nur in außergewöhnlichen Situationen, z. B. der Vernehmung von besonders unreifen oder psychisch beeinträchtigten Personen. Aber auch in diesen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob sich die vorliegenden Probleme auf die Wahrnehmung der Zeugenbefugnisse auswirken und ob ihnen – abgesehen von den Fällen, in denen sie aufgrund ihrer rechtlichen Natur eine anwaltliche Beratung erfordern – nicht auch durch andere Mittel, insbesondere intensive Erläuterungen oder die Einschaltung von Vertrauenspersonen, abgeholfen werden kann.“
Der – wegen der hier in Rede stehenden Tatvorwürfe bereits nach § 99 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilte – Zeuge B. ist, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, intellektuell und sprachlich zweifelsfrei in der Lage, seine Rechte aus den §§ 52 ff. StPO vollumfänglich selbst wahrzunehmen. Ebenso wenig sind – entgegen der Antragsbegründung – nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge durch die Wiederholung früherer Aussagen (so etwa, dem syrischen Geheimdienst Informationen über in Berlin aufhältliche syrische Oppositionelle zukommen lassen) um sein Leben fürchten müsse und sich deshalb in einem Aussagenotstand befinde.