Schön ist es in Spanien, aber eben nicht an allen Stellen (wie in anderen Ländern auch). An manchen Stellen ist/war es in Spanien aber so „unschön“, dass ein dort verbrachter Tag wie zwei „Lebenstage“ zählt. Mit dem Maßstab wird dort erlittene Auslieferungshaft dann auf Freiheitsstrafe angerechnet. Es geht dabei um die Haftanstalt Carabanchel in Madrid. Dort waren die hygienischen Umstände sowie die Umstände der Ernährung und der Unterbringung jedenfalls in den 1980-er Jahre so, dass dort vollzogene Auslieferungshaft zwei Tagen Freiheitsstrafe entspricht. Den Anrechnungsmaßstab wendet auch der OLG Hamm, Beschl. v. 27. 1. 2014 – 1 Ws 600/13 – an.
Übrigens eines ganz interessante Fallgestaltung. Es geht nämlich nicht um die Anrechnung in einem Urteil, sondern um die Anrechnung im Verfahren zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und der Mindestverbüßungsdauer. Das LG sagt dazu: Hat der Tatrichter die gebotene höhere Anrechnung vom im Ausland anlässlich des Verfahrens erlittener Haft unterlassen, so kann diese Anrechnung im Verfahren zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und der Mindestverbüßungsdauer in Altfällen von der Strafvollstreckungskammer nachgeholt werden.