Der Kollege Dr. Fromm hat mir den von ihm als Nebenklägervertreter erstrittenen Beschluss des LG Koblenz übersandt, in dem sich dieses zur Bemessung der Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter in einem Körperverletzungsverfahren positioniert. Es gibt die Mittelgebühr, zumindest ist die für das LG immer die Grundlage der Bemessung. Und dann wird nach Kriterien gesucht, die die Gebühr erhöhen oder erniedrigen. Der richtige Weg, den das LG da im LG Koblenz, Beschl. v. 20.02.2014 – 2 Qs 1/14 – gegangen ist:
Die Höhe der Rahmengebühr wird gemäß § 14 Abs. 1 RVG vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. In „Normalfällen“ entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen. Der Rechtsanwalt darf aber nicht ohne Abwägung der einzelnen Bemessungskriterien generell die Mittelgebühr abrechnen. Nur soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, wird das Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen (Winkler in Mayer 1 Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn. 39 m.w.Nachw.; v. Seltmann in Beck’scher Online-Kommentar RVG, Edition 22, Stand 2012, § 14 Rn. 21). Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten unterdurchschnittlich sind (Winkler in Mayer / Kroiß, aa0). So liegt der Fall hier nicht.
Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Nebenkläger, der durch die Körperverletzungshandlungen der Verurteilten schmerzhafte Prellungen, Schürfwunden und ein Auskugeln der rechten Schulter erlitt, sicherlich von zumindest durchschnittlicher, wenn nicht gar überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Nebenkläger besaß als Geschädigter ein erhebliches persönliches und auch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
Auch das Verfahren war mit einem Umfang von 167 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhandlung und drei Verhandlungstagen mit umfangreicher Beweisaufnahme – unabhängig davon, dass der Vertreter des Nebenklägers hieran nicht teilnahm – nicht geringen Umfangs, sondern entsprach jedenfalls dem durchschnittlichen Normalfall…“