Und hier dann die zweite „Faxentscheidung“ des heutigen Samstag (vgl zur ersten das Posting bei Beim Faxen keine Faxen machen, sondern: Sicherheitspolster einkalkulieren.) Jetzt geht es auch um eine obergerichtliche Entscheidung, aber „nur“ eine des BGH, ergangen in einer Familiensache. Dem BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – XII ZB 229/13 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller hatte beim OLG fristgemäß Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung war dann aber nicht fristgemäß eingegangen. Nach richterlichem Hinweis, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist begründet worden sei, hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er glaubhaft gemacht, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Beschwerdebegründung am 23. Januar 2013 fertig gestellt und unterschrieben und den Schriftsatz am selben Tag per Telefax gesendet, wobei er die in das Faxgerät eingespeicherte Kurzwahl des Beschwerdegerichts „OLG HRO“ verwendet habe, welche geräteintern mit der Telefaxnummer des Beschwerdegerichts verknüpft sei. Durch einen Sendebericht, mit dem die Übermittlung der Sendung an den Empfänger „OLG HRO“ bestätigt worden sei, habe der Bevollmächtigte sich von der ordnungsgemäßen Versendung des Telefaxes überzeugt. Auch andere Sendungen in anderen Rechtsangelegenheiten seien vor und nach der hier streitigen Sendung erfolgreich unter Verwendung der Kurzwahl „OLG HRO“ an das Beschwerdegericht übermittelt worden.Das hat dem BGH so nicht gereicht. Denn:
Die Ausgangskontrolle muss sich allerdings auch darauf beziehen, dass bei der Versendung des Telefaxes die zutreffende Empfängernummer verwendet wurde (BGH Beschlüsse vom 10. September 2013 – VI ZB 61/12 – MDR 2013, 1303; vom 30. Oktober 2012 – III ZB 51/12 – juris Rn. 6; vom 7. November 2012 – IV ZB 20/12 – NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 – VI ZB 54/11 – NJW-RR 2012, 1267 Rn. 7; vom 27. März 2012 – VI ZB 49/11 – NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 12. Mai 2010 – IV ZB 18/08 – NJW 2010, 2811; vom 3. Dezember 1996 – XI ZB 20/96 – NJW 1997, 948; BAGE 79, 379 = NJW 1995, 2742). Diese Gewissheit kann das Sendeprotokoll nur vermitteln, wenn es nicht nur eine technisch fehlerfreie Versendung als solche belegt, sondern ebenfalls ausweist, an welche konkrete Empfängernummer das Telefax gesendet wurde. Nur der mit dieser Angabe versehene „OK“-Vermerk kann das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Versendung an den zutreffenden Empfänger begründen.
Dem steht ein „OK“-Vermerk, der sich lediglich auf eine im Faxgerät hinterlegte Kurzwahl bezieht, nicht gleich. Denn ein Sendeprotokoll, das nur die verwendete Kurzwahl ausweist, ermöglicht keine verlässliche Überprüfung, ob die mit der Kurzwahl intendierte Empfängernummer tatsächlich angewählt wurde. Die Verwendung von Kurzwahlnummern birgt gewisse Risiken einerseits von technischen Fehlern bei der geräteinternen Zuordnung der anzuwählenden Nummer, andererseits von Bedienungsfehlern, beispielsweise einer versehentlichen Umprogrammierung der Kurzwahlnummer, gegebenenfalls auch durch andere Gerätebenutzer. Dass sich eine der möglichen Fehlerquellen verwirklicht haben könnte, lässt sich mit hinreichender Sicherheit nur durch einen Sendebericht ausschließen, der die tatsächlich angewählte Telefaxnummer zu erkennen gibt.“
Also auch hier: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“.