Gelegentlich stelle ich hier ja auch Fragen aus dem Forum bei Strafrecht-online ein.I.d.R. die gebührenrechtlichen, aber heute mal was anderes: Vielleicht weiß ja einer Rat/Hilfe.
Der Kollege schreibt dort:
Hallo liebe Mitstreiter,
meinem Mdt. wurden Schafe gestohlen. Er hat Anzeige erstattet. Das Verfahren wurde eingestellt, wogegen er sich beschwert hat. Nach einer Überprüfung wurde ihm mitgeteilt, dass es bei der Einstellung bleibt, er aber eine gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats beantragen kann. Damit ist er zu mir gekommen.
Ich habe nun AE beantragt. Jetzt wird mir mitgeteilt, dass die Akten nicht verfügbar sind und deshalb nicht übersandt werden können. (Bei einem eingestellten Verfahren?) Naja, sei es drum.
Ohne AE kann ich weder prüfen, ob ich einen Antrag sinnvoll ist noch ihn begründen. Hinzu kommt, dass der Mdt. PKH erhalten dürfte.
Was nun? Antrag und PKH-Antrag stellen und wegen der Begründung dann später WE-Antrag?
Was, wenn sich nach der AE ergibt, dass ein solcher Antrag sinnlos wäre. Antrag auf ger. Entsch. zurücknehmen ist klar. Aber wer zahlt? Ist die PKH auch zu gewähren, dass und weil jetzt vorsichtshalber der Antrag auf ger. Entsch. zu stellen ist?“
Antworten werden gerne genommen 🙂 .
ujs- oder js-sache?
„Aber wer zahlt?“
Der Mandant als Auftraggeber.
Vorschuss vom Mandanten anfordern.