Strafzumessung: Das „Fehlen von Rettungsbemühungen“

© Martin Fally - Fotolia.com

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Häufig sind es Kleinigkeiten, die bei der Prüfung der Strafzumessungserwägungen dazu führen, dass eine Revision im Rechtsfolgenausspruch beim BGH Erfolg hat. Das zeigt m.E. der BGH, Beschl. v. 06.11.2013 –  1 StR 525/13. Da hatte die Strafkammer auf die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ Bezug genommen. Die hatte der BGH aber als fehlerhaft beanstandet. Das war es dann:

„2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landge-richt hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ bzw. das „Fehlen von Rettungsbemühungen“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur die Feststellung dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 – 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 332/03).

Zwar hat das Landgericht die Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzumessung u.a. die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ berücksichtigt hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe gelangt wäre.

Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Geschädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2009 – 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24 f.; vom 13. August 2013 – 4 StR 288/13).“

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