Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in die Entziehungsanstalt?

FragezeichenDas LG verurteilt den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und ordnet seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Eine „Begehung im Rausch“ stellt das LG nicht fest, sondern lediglich, dass der Angeklagte im Tatzeitraum, generell Amphetamin und gelegentlich Marihuana konsumierte. Der BGH, Beschl. v. 28. 8.2013 – 4 StR 277/13 verneint auf der Grundlage einen „Hang“ i.S. des § 64 StGB und hebt auf:

Anhaltspunkte dafür, dass die Taten, obwohl nicht im Rausch begangen, doch auf einen Hang zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch zurückgingen, bestehen nicht. Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96 aaO). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Andere Delikte kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gerade in dem Hang ihre Wurzeln finden, sich darin die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täters zeigt (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96 aaO). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat die Fahrten ohne Fahrerlaubnis jeweils aus Anlass seiner Beziehung zu einer Frau unternommen, ohne dass seine Betäubungsmittelabhängigkeit eine erkennbare Rolle gespielt hätte.

Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen angenommen hat, die Taten seien auf den Hang zurückzuführen, weil „bei dem Angeklagten durch den jahrelangen übermäßigen Betäubungsmittelkonsum bereits eine deutliche und dauernde Verantwortungslosigkeit unter Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen eingetreten“ (UA S. 18) sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch damit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Taten und dem Hang nicht dargetan (vgl. zur „Enthemmung“ BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74 f.). Die Urteilsfeststellungen enthalten keinen Beleg dafür, dass der Angeklagte die ausgeurteilten Taten wegen einer aufgrund jahrelangen Betäubungsmittelkonsums herabgesetzten Hemmschwelle begangen hat. Dagegen spricht, dass er bereits seit 2004 mit Straftaten in Erscheinung getreten ist, seine Straffälligkeit also zu einer Zeit einsetzte, als er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln gerade begonnen hatte...“

Für den Angeklagten war es dann endgültig vorbei, denn:

„2. Der Senat kann sicher ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen würden. Daher ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Maßregel zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 26f).“

Ein Gedanke zu „Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in die Entziehungsanstalt?

  1. Paul Wegener, Rechtsanwalt

    Die enge Auslegung des § 64 Satz 1 StGB erscheint angemessen, auch im Hinblick auf § 64 Satz 2 StGB.
    Nach §§ 13, 14, 15 FeV gibt es zumindest im Fall eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinreichende – und gegenüber einer grundsätzlich im Erfolg äußerst zweifelhaften – zwangsweisen psychologischen Behandelung vorzugswürdige Möglichkeiten auf den Angeklageten einzuwirken: Wenn der Angeklagte den Führerschein wieder erwerben möchte, muss er MPU vorlegen, die zu bestehen er ohne fachkundige Vorbereitung keine Chance hat. Eine fachkundige MPU-Vorbereitung beinhaltet eine verhaltenspsychologische Behandelung. Die MPU-Vorbereitung erfolgt freiwillig und hat allein deshalb wesentlich bessere Erfolgsaussichten als eine Zwangsbehandlung.
    Weiter muss man sich vor Augen halten, dass die Begehung des Delikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine tatsächlich Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Angeklagten nicht voraussetzt. Es ist zu vermuten, dass dem Angeklagten allein auf Grund der gesetzlichen Vermutung nach § 69 StGB oder der Fiktion nach § 11 Abs.8 FeV die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Soweit dem Sachverhalt der Entscheidung zu entnehmen ist, hat der Angeklagte – durch seine Vekehrsteilnahme ohne Fahrerlaubnis – niemanden auch nur einer konkreten Gefahr ausgesetzt.
    Paul Wegener
    https://twitter.com/RaPaulWegener

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert