Revision II: Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme

© Dan Race - Fotolia.com

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Ich habe ja hier schon mehrfach darauf hingewiesen und auch aus den revisionsrechtlichen Entscheidungen lässt sich immer wieder der Hinweis der Revisionsgerichte auf den § 302 StPO entnehmen. Danach ist für die Rücknahme eines Rechtsmittels – und damit auch einer Revision – eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich, die nicht in einer ggf. in der allgemeinen Vollmacht erteilten Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme erteilten Vollmacht/Ermächtigung gesehen wird. Dazu dann (noch einmal) der BGH,  Beschl. v. 02.09.2013 – 1 StR 369/13:

„2. Die Rechtsmittelrücknahme war nicht wirksam, da der (Pflicht-)Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers stellt hier keine aus-drückliche Ermächtigung dar; denn sein Aufgabenbereich umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (vgl. u.a. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, Rn. 4 zu § 298 StPO; Meyer-Goßner, aaO, Rn. 3 zu § 302 i.V.m. Rn. 1 zu § 298; vgl. auch OLG Hamm, NStZ 2008, 119).“

Hier hatten wir die Besonderheit, dass der Betreuer die Ermächtigung erteilt hatte, der jedoch insoweit nicht zuständig war. Mir ist allerdings nicht ganz klar, welches Ziel mit dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 StPO) verfolgt wurde. Offenbar sollte die Revision doch nicht durchgeführt werden……

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