So ganz häufig sind (Haft)Entscheidungen, in denen die OLG Haftbefehle der Instanzgerichte aufheben m.E. in der Praxis nicht. Ich habe jetzt aber ein paar Entscheidungen des KG vorliegen, über die ich in nächster Zeit berichten will, in denen das anders. Beginnen möchte ich mit einem Klassiker, nämlich der versäumten Anlegung von Doppelakten. Ein Fehler, der bei AG häufiger gemacht wird, und dann, wenn es dadurch zu Verzögerungen kommt, doch immer wieder zur Aufhebung führt. So auch im KG, Beschl. v. 28.10.2013 – 4 Ws 132/13 —141 AR 558/13 -, in dem das KG, nachdem es allgemeine Ausführungen zum Beschleunigungsgrundsatz gemacht hat, die ich hier als bekannt voraussetze, ausführt:
„Zwar sind die polizeilichen Ermittlungen in dieser Sache mit großer Beschleunigung geführt worden. Die Amtsanwaltschaft hat am 2. September 2013 und damit weniger als zwei Wochen nach Festnahme der Angeschuldigten Anklage erhoben. Die Strafrichterin hat die Anklageübersendung zeitnah unter kurzer Fristsetzung verfügt. Zur Eröffnungsentscheidung und Terminierung sollte ihr die Akte unmittelbar nach Fristrablauf am 12. September 2013 vorgelegt werden. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens war mit beiden Verteidigern der 23. September 2013, 9.00 Uhr, als Termin zur Hauptverhandlung abgesprochen. Damit war eine bei der gegebenen Sachlage angemessene Verfahrensdauer von viereinhalb Wochen zwischen Festnahme der Angeschuldigten und Hauptverhandlung, in der angesichts der übersichtlichen Beweislage und des wenig komplexen Tatgeschehens auch mit dem Abschluss des Verfahrens in erster Instanz zu rechnen gewesen wäre, abgesteckt.
Zu der in Aussicht genommenen gerichtlichen Entscheidung über die der Angeschuldigten vorgeworfenen Tat in angemessener Zeit konnte es aber nicht kommen, weil nach Eingang der Haftbeschwerde der Angeschuldigten am 6. September 2013 beim Amtsgericht kein Beschwerdeband gefertigt, sondern dem Landgericht die — zu diesem Zeitpunkt lediglich 86 Blatt umfassende — Originalakte zur Entscheidung über das Rechtsmittel übersandt worden ist. Da beim Amtsgericht auch keine Wiedervorlagefrist für ein anzulegendes Retent notiert wurde, ist der Vorgang dort aus dem. Blick geraten. Soweit der Beschwerdeband, den das Landgericht nach Eingang der weiteren Beschwerde hat anlegen lassen und in welchem die Kammer (offenbar zeitnah zum Eingang des Rechtsmittels) eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, in der Folgezeit in Verlust geraten ist, hat jedenfalls die Angeschuldigte (auch) die hier-durch eingetretene Verzögerung nicht zu vertreten.
Die gebotene Förderung des Verfahrens hat danach seit dem 11. September 2013 nicht mehr stattgefunden; über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist annähernd fünf Wochen nach der ursprünglich vorgesehenen Durchführung der Hauptverhandlung noch nicht entschieden. Die durch die fehlerhafte Sachbehandlung eingetretene, von der Angeschuldigten nicht zu vertretende und vermeidbare Verfahrensverzögerung ist nicht unerheblich und könnte auch durch besonders beschleunigte Bearbeitung nach Rückkehr der Akte zum Amtsgericht nicht mehr hinreichend ausgeglichen werden. Der Haftbefehl war danach ohne Rücksicht auf die Straferwartung aufzuheben, so dass es auf weitere Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht mehr ankam.“