Strafbares Graffiti? – das Urteil muss es schon beschreiben

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Das OLG Hamm hat sich in letzter Zeit mehrfach mit Graffiti-Malereien (?) befasst (vgl. dazu auch das KG und dazu Strafbares Graffiti? – Ich will wissen, was du gemalt/gesprüht hast…

Ausgangspunkt ist § 303 Abs. 2 StGB. Danach wird bestraft, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache. Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.04.2009 – 1 Ss 127/09 – m. w. N.). Darauf baut jetzt der OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2013 – 1 RVs 65/2013 auf und verlangt – ebenso wie das KG – (nochmlas) ausreichende Feststellungen zu den „Malereien“.

„Nach diesen Maßstäben lassen die in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen eine Subsumtion des Sachverhaltes unter das – den Tatbestand eingrenzende – Tatbestandsmerkmal „nicht nur unerheblich“ nicht zu. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „mittels silberner und schwarzer Lacksprühfarbe ein Tag“ aufgebracht (S. 2 UA). Die Hauswand sei „bereits vorher mit zahlreichen Tags übersät“ (S. 4 UA) bzw. die Wand sei „bereits vorher schon von zahlreichen Tags verschandelt“ gewesen (S. 5 UA). Diese Feststellungen sind aber – insbesondere unter Berücksichtigung des vorzitierten Senatsbeschlusses – unzureichend. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass das von dem Angeklagten aufgebrachte Tag neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich und eindeutig zu erkennen war.“

Da steckt also ggf. Verteidigungspotential drin. Das Urteil muss also schon beschreiben, was (noch) aufgebracht worden ist.

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