Nur selten habe ich bisher Beschlüsse gesehen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger aus fachlichen Gründen abgelehnt worden ist. In der Praxis werden solche Beschlüsse sicherlich auch die Ausnahme sein. Daher ist der KG, Beschl. v. 29.07.2013 – 2 Ws 369/13 – 141 AR 390/13 -, der sich mit den Fragen befasst, eine „kleine“ Besonderheit (vom Umfang her mit 16 Seiten allerdings nicht klein). Ergangen in einer Unterbringungssache und: Das KG wählt m.E. mehr als deutliche Worte, wenn es ausführt:
„a) Rechtsgrundlage für die Bestellung und die Auswahl des Pflichtverteidigers bilden §§ 141, 142 StPO. Diese gelten für das Vollstreckungsverfahren gleichermaßen. Nach § 142 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende – nicht wie vorliegend geschehen die Kammer – über die Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden. Dabei soll nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der Vorsitzende dem Angeklagten den Verteidiger seiner Wahl beiordnen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
Die Bestellung ist dagegen abzulehnen, wenn sich der von dem Angeklagten gewünschte Verteidiger als ungeeignet erweist und damit der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 Ws 16/11 – mit weiteren Nachw.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Verteidigers sachlich im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten liegt (vgl. Meyer-Goßner § 143 Rdn. 4 mit weiteren Nachw.). Der Pflichtverteidiger ist in der Art und Weise der Führung der Verteidigung ebenso frei wie der gewählte Verteidiger. Als ein neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege untersteht er grundsätzlich nicht der Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht. Hiernach rechtfertigt nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers, das den Fortgang des Strafverfahrens beeinträchtigt oder sogar zeitweise hemmt, die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht handeln (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. November 2008 – (3) 1 HEs 78/08 (18/08), 3 Ws 379/08 –).
b) So eng die Gründe, die Bestellung eines bezeichneten Wahlverteidigers abzulehnen, auch grundsätzlich sein mögen, so eindeutig sind sie hier gegeben.
aa) Maßgebliche Zweifel an der fachlichen Eignung des Verteidigers begründet schon dessen rechtliches Vorgehen. Es kann dabei offen bleiben, ob die in vielfacher Hinsicht rechtlich fehlerhafte Wahrnehmung seines Mandats darauf beruht, dass er nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt, nicht willens oder aber nicht der Lage ist, vorhandene Kenntnisse sachgerecht einzusetzen…“
Die Einzelheiten erspare ich mir hier. Wer es nachlesen will und erfahren will, worauf der KG-Senat seine Ablehnung stützt: Ab ca. Seite 9 des Beschlusses wird es „interessant“.