Nebenklägerrevision ein Problem, das keins sein dürfte

© Dan Race - Fotolia.com

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Ich weiß nicht, wie oft der BGH sich im Jahr it der Frage der Zulässigkeit der Nebenklägerrevision befassen muss. Gefühlt mehrmals im Monat, wenn nicht so oft, sicherlich aber häufig. Auch ich habe hier ja schon öfters über das Problem, das an sich keins sein dürfte, berichtet. Und dennoch: Es wird immer wieder falsch gemacht – obwohl in jedem Buch zur Revision darauf hingewiesen wird, wie der Nebenkläger seine Revision begründen muss. Exemplarisch dazu und zur Wiederholung – vielleicht nutzt es ja – der BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – 2 StR 375/13:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Ne-enkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision eines Nebenklägers in der Regel entweder eines konkreten Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Daran fehlt es hier.“

In der Kürze habe ich es noch nicht gelesen. Aber vielleicht ist der BGH es auch einfach leid.

 

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