Mit manchen obergerichtlichen Beschlüssen habe ich Probleme bzw. mit den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen der Instanzen. So ist es mir auch beim Lesen des OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 Ws 337/13 (StrVollz) – gegangen, der die Ausführung eines Strafgefangenen aus wichtigem Grund behandelt.
Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus: „Der Antragsteller verbüßt derzeit wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre wird er im Juni 2024 verbüßt haben. Weil sein Vater schwer erkrankt und dessen Lebenserwartung nicht sicher abzusehen war, gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller im September 2012 aus wichtigem Grund eine Ausführung, die beanstandungsfrei verlief. Einen erneuten Antrag auf eine entsprechende Ausführung hat die Antragsgegnerin abgelehnt und hierzu ausgeführt, seit der Ausführung im September 2012 habe sich der Zustand des Vaters nicht verschlechtert, weshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 14 NJVollzG nicht vorliege. Kontakt zum Vater könne der Antragsteller auch durch Briefe oder telefonisch pflegen. Zudem stehe eine Entlassung aus dem Strafvollzug voraussichtlich nicht vor Juni 2024 an, so dass der Vater dann bereits verstorben sein dürfte; von daher sei die Bedeutung einer Ausführung vor dem Hintergrund der Resozialisierung zu relativieren.“ Sorry, aber wie muss ich das den verstehen? Weil der Vater eh im Juni 2014 wahrscheinlich tot ist, gibt es keine Ausführung? Da liegt das Argument, dass der Verteidiger dagegen gebracht – nämlich „menschenverachtend“ nicht so weit weg.
Darauf stellt das OLG aber nicht ab, sondern geht einen anderen Weg:
„2. Aber auch soweit die Kammer das Vorliegen eines wichtigen Anlasses verneint, hält dies im Rahmen voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit einer Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Insofern steht vielmehr zu besorgen, dass die Antragsgegnerin – und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer – den Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne von §§ 14 NJVollzG, 35 StVollzG verkannt hat. Das Gesetz selbst nennt als wichtigen Anlass eine lebensgefährliche Erkrankung eines Angehörigen. Eine solche liegt in der Person des Vaters des Antragstellers offenkundig vor – was Anlass bot, dem Antragsteller im September 2012 aus wichtigem Anlass eine entsprechende Ausführung zu bewilligen. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung kann nunmehr aber nicht mit der Erwägung verneint werden, der Zustand des Vaters habe sich seit der letzten Ausführung nicht wesentlich verändert – zumal ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Attests die Lebenserwartung nach wie vor stark eingeschränkt ist. Das Attest teilt hierzu mit, ein plötzliches Ableben sei bei auch nur geringer Verschlechterung einer Komponente der Multimorbidität zu erwarten. Ein lebensbedrohlicher Zustand liegt also weiterhin dem Grunde nach vor. Alles Weitere ist keine Frage des wichtigen Anlasses, sondern kann erst und nur auf Rechtsfolgenseite im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden.
Nun, ein kleiner Stückchen weiter ist der Inhaftierte damit, am Ziel aber noch nicht…
Um Kommentaren vorzubeugen: Ich habe nicht übersehen, dass das OLG auf den erheblichen personellen Aufwand hinweist, den die Ausführung des Gefangenen ggf. verursacht. Vermutlich lebt der Vater in Tschetschenien. Das ändert aber an der „Macke“ in der Argumentation der StVK und der JVA nicht.