Ich habe länger nichts mehr zur Strafzumessung gebracht. Da passt dann aber der BGH, Beschl. v, 05.06.2013 – 4 StR 169/13 – ganz gut. Der BGH beanstandet mal wieder die Strafzumessung in einem Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Da scheint es besonders schwierig zu sein, die „richtige“ Strafe zu finden bzw. die gefundene Straf so zu begründen, dass der BGH nichts zu meckern hat. Und das hätte m.E. hier an sich ohne Probleme möglich sein müssen. Denn, das,w as der BGH ausführt ist nichts Neues, sondern Standard im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung und der im Bereich der BTM-Delikte:
2. Dagegen hat der Einzelstrafausspruch im Fall II. 5 keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
a) Nach den zu Fall II. 5 getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte Z. J. am 16. Juli 2012 in V. (Niederlande) 300 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 98,1 % zum gewinnbringenden Weiter-verkauf. Nachdem er das Rauschgift in seinem Pkw versteckt hatte, trat er die Rückfahrt nach G. an. Da der Drogentransport durch die Polizei observiert und zugleich die Telekommunikation überwacht wurde, konnte der Angeklagte gegen 18.00 Uhr auf einem Rastplatz in B. festgenommen werden. Das gekaufte Kokain wurde vollständig sichergestellt. Der Angeklagte Z. J. handelte auf Grund eines gemeinsamen Tatplans mit der Mit- angeklagten, die von G. aus die telefonische Verbindung aufrecht- erhielt und den geplanten Verkauf der Drogen vorbereitete.
Die Überwachung durch die Polizei und die Sicherstellung der Betäubungsmittel hat die Strafkammer weder bei der Prüfung eines minder schweren Falles noch bei der konkreten Strafzumessung angesprochen.
b) Dies ist rechtsfehlerhaft.
Zwar hat der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Mit der Überwachung des Drogentransports und der Telekommunikation durch die Polizei sowie der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel sind jedoch wesentliche Strafmilderungsgründe unerwähnt geblieben, deren Berücksichtigung sich auf-drängen musste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 – 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 561/08; vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 443/09, Rn. 16; vom 7. Februar 2012 – 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 965 ff. mwN). Dies führt zur Aufhebung der im Fall II. 5 gegen den Angeklagten Z. J. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie der Gesamtstrafe, auch wenn die Einzelstrafe trotz einer erheblichen Kokainmenge mit einem sehr hohen Wirkstoffgehalt nur wenig über der Strafrahmenuntergrenze des § 30 Abs. 1 BtMG liegt. Denn das Landgericht hat im ebenfalls 300 Gramm Kokain betreffenden Fall II. 3 der Urteilsgründe, in dem weder eine Überwachung noch eine Sicherstellung erfolgt ist, auch eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.“
Wegen dieses „Wertungsfehlers“ hebt der BGH auf. Er versucht an der Stelle nicht über die „Beruhensfrage“ zu reparieren. Hätte das Urteil aber auch nicht gerettet, da der BGH auch mit der nicht angeordneten Unterbringung (§ 64 StGB) Probleme hatte. Da kann das LG dann im neuen Durchlauf die Strafzumessung gleich mit reparieren.
ob den mandanten diese passage hier freuen wird?
„Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992–2 StR 374/92, BGHSt 38, 362f.).“
Hat da der Verteidiger gepennt oder warum wurde die Nichtanordnung der Unterbringung nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen? Oder penn ich da, gibt es einen Grund den Rechtsmittelangriff nicht zu beschränken?
sagen wir lieber nicht aufgepasst :-). kommt an der Stelle leider häufiger vor.
„BGH beanstandet mal wieder“, „hätte hier ohne Probleme möglich sein müssen“
Dies bestätigt mal wieder, dass echte Rechtsprechung erst ab der zweiten Instanz aufwärts anfängt.
Die erste Instanz ist lediglich von Lückenbüßern für die wahren Könige des Rechts besetzt.