Das Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung kann man m.E. in der amtsgerichtlichen Rechsprechung inzwischen als „alten Hut“ ansehen. Denn es gibt eine ganze Reihe AG, die mit der Begründung von einem Regelfahrverbot absehen (vgl. Zum Wochenende mal was Nettes: Absehen vom Fahrverbot nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme). So jetzt auch das AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13).Allerdings: So weit, so gut – oder auch nicht? Anzumerken gibt es nämlich doch etwas, und zwar
- Das AG hat von einem dreimonatigen (!!) Regelfahrverbot wegen Überquerens eines Bahnübergangs bei geschlossener Schranke (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 StVO) abgesehen, weil der Betroffene unter dem Eindruck des Bußgeldverfahrens und der vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen wegen des abgeurteilten Vorfalls vom 26.06. bis zum 09.07.2013 eine Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti – Fahrverbot“ erfolgreich absolviert hatte. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang darauf, dass es sich um ein dreimonatiges Fahrverbot gehandelt hat, von dem vollständig abgesehen worden ist. Eine sicherlich großzügige Entscheidung, über die sich der Betroffene freuen sollte .
- Einwände/Bedenken kann man m.E. gegen die wegen des Absehens vom Fahrverbot von 700 € auf 2.000 € angehobene Geldbuße erheben. Das AG hat den Betroffenen nämlich ausdrücklich wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVO verurteilt. Damit gilt an sich die Grenze des § 17 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 24 Abs. 2 StVG, nämlich die Beschränkung der Höhe der Geldbuße auf 1.000 €. Diese Grenze darf auch nicht wegen des Absehen vom Fahrverbot überschritten werden (vgl. den OLG Kööln, Beschl. v. 23. 12. 2009 – 82 ss OWi 113/09 und dazu: Das Kleine-Einmal-Eins des OWi-Richters, oder: Glück gehabt, weil 800 € und 2 Monate Fahrverbot “gespart”). Allerdings stellt sich die Frage, wie man mit dem Umstand umgeht, dass der ausgeurteilte Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVG zu den Verkehrsverstößen gehört, die mit der Nr. 244 BKat in Abschnitt II des BKat eingeordnet sind, also zu den vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten gehört. Was hat Vorrang?
Dazu werden wir leider keine Antwort des OLG Schleswig bekommen, da der Betroffene keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, obwohl das ohne Gefahr für das Absehen vom Fahrverbot möglich gewesen wäre. Denn selbst wenn das OLG das Urteil auf die Rechtsbeschwerde Betroffenen wegen einer zu hohen Geldbuße aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hätte, beim Absehen vom Fahrverbot hätte es wegen des Verbots der reformatio in peius auch nach einer neuen Verhandlung bleiben müssen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Der Betroffene hätte bei einer Rechtsbeschwerde aber vielleicht 1.000 € gespart.