Inzwischen ist die Frage der Notwendigkeit der Belehrung nach einer Verständigung/Absprache – geregelt in § 257c Abs. 5 StPO – bereits so in der Rechtsprechung des BGH verankert, dass der BGH Urteile, die auf einer Verständigung beruhen, nach/bei der der Angeklagte aber nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden ist, aufhebt, ohne das noch groß zu begründen. Anders kann man den BGH, Beschl. v. 21.08.2013 – 1 StR 360/13 – nicht werten. Da heißt es nur noch:
„Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12).“
Ich habe das mal ausgezählt: Der Tenor hat, wenn ich mich nicht verzählt habe, 48 Worte, die Gründe bestehen dann gerade noch aus 38 Worten. So eindeutig ist das dann jetzt.
… und immer noch zu kompliziert, um endlich mal in allen Köpfen verankert zu sein…
Glückwunsch den Angeklagten, die bis jetzt die Revisionen durchgefochten haben.
Alle neuen Angeklagten dürfen sich dagegen endlich auf umfangreiche Beweisaufnahmen freuen.
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