Hochnotpeinlich ist m.E. der BGH, Beschl. v.08.08.2013 – 1 StR 252/13 – für die Verteidigerin. Warum bzw. was ist passiert?
Die Verteidigerin erhebt nach Verwerfung der Revision des Angeklagten durch den BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 StR 252/13 – mit Schriftsatz vom 06.08.2013 eine Anhörungsrüge. Die wird vom BGH mit Beschluss vom 08.08.2013 zurückgewiesen (man beachte die Schnelligkeit), und zwar wie folgt:
„Der Angeklagte erhebt mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6. August 2013 eine Gehörsrüge. Hierfür trägt er allein vor, es sei nicht ersichtlich, ob die „materielle Revisionsbegründung“ zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits vorgelegen hat und bezieht sich auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz vom 8. Juli 2013.
Damit sind schon die Voraussetzungen des § 356a Satz 2 StPO nicht erfüllt, da der Angeklagte nicht vorträgt, wann er Kenntnis von dem Senatsbeschluss erhalten hat. Die Zusendung ist am 19. Juli 2013 veranlasst worden.“
Bis hierhin m.E. schon peinlich, denn wenn ich mit Schriftsatz v. 06.08.2013 eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss vom 09.07,2013 erhebe, dann sollte ich etwas zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme schreiben. Immerhin liegt der angefochtene Beschluss fast einen Monat zurück 🙁
Hochnotpeinlich wird es aber dann. Denn der BGH führt weiter aus:
„Der Antrag wäre aber auch in der Sache unbegründet. Dass der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 dem Senat bei der Entscheidungsfassung vorgelegen hat, ergibt sich aus dem Beschluss vom 9. Juli 2013. …“
Und siehe da: Wenn man in den BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 StR 252/13 schaut, liest man tatsächlich: „Der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 hat vorgelegen.„
Was soll man da noch schreiben? Also: Ohne Worte
der beschluss ist einfach zu ausführlich begründet für eine revisionsverwerfung. da kann man als verteidiger schon mal ermüdet sein 😉
😀 🙂 😀