Archiv für den Monat: August 2013

Rechtsbeugung: Heimliche „Nachbearbeitung“ der Urteilsgründe – Finger weg!

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Das LG Halle hat einen Angeklagten, einen Vorsitzenden Richter am LG, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Ihm waren Nachbearbeitungen der Urteilsgründe nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Last gelegt worden (wegen der Einzelheiten des umfangreichen Sachverhalts s. das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13). Nach Auffassung des LG erfüllten die festgestellten Tathandlungen nicht den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Der Angeklagte habe zwar in erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen. Die heimliche Nachbearbeitung der Urteilsgründe nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO habe auch in jedem der festgestellten Fälle den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Angeklagte habe jedoch nicht gehandelt, um die Revisionsführer zu benachteiligen, sonern um den Anschein eigener Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und weiteren Disziplinarmaßnahmen wegen zögerlicher Aktenbearbeitung zu entgehen. Ein „elementarer Rechtsverstoß“ oder ein „offensichtlicher Willkürakt“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH sei darin nicht zu erkennen. Da der Angeklagte die Urkundenfälschung „bei der Leitung einer Rechtssache“ im Sinne des § 339 StGB begangen habe, ohne sich zugleich der Rechtsbeugung strafbar gemacht zu haben, greife zu seinen Gunsten die Sperrwirkung des § 339 StGB. Der BGH hebt auf:

b) Der Angeklagte hat auch in elementarer Weise gegen Recht und Gesetz verstoßen. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richterverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG). Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen.

Dies gilt auch bei der Rechtsbeugung durch Beugung des Verfahrens-rechts (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383 mwN; Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 346, 351; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 mwN; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09 Rn. 29, StV 2011, 463, 466). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt nur dann einen Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB dar, wenn darin allein oder unter Berücksichtigung des Motivs des Täters ein elementarer Rechtsverstoß gesehen werden kann.

Der Angeklagte hat in den verfahrensgegenständlichen Fällen gegen die Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen. Nach Fertigstellung ist eine sachliche Änderung oder Ergänzung der Urteilsgründe nur dann zulässig, wenn die Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen ist. War der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO bereits an-gebracht, so hat die Geschäftsstelle auch den Zeitpunkt der Änderung zu vermerken. Der Angeklagte hat die Urteile nach Fristablauf geändert und ergänzt, ohne dies in den Akten erkennbar zu machen oder der Geschäftsstelle mitzuteilen. Die Verletzung des § 275 StPO war hier gravierend und ist als elementarer Rechtsverstoß anzusehen. Zum einen hat der Angeklagte in erheblichem Umfang wesentliche Urteilsbestandteile ergänzt. Die vor Fristablauf zur Geschäftsstelle gelangten Urteile enthielten keine auch nur entfernt ausreichenden Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, vermochten also einem selbst nur mit der allgemeinen Sachrüge ausgeführten Revisionsangriff nicht standzuhalten. Zum anderen hat der Angeklagte durch sein heimliches Vorgehen den Verfahrensbeteiligten und dem Revisionsgericht eine Aufdeckung der Manipulation unmöglich gemacht. Die Schwere des Verstoßes zeigt sich insoweit darin, dass sein Verhalten als solches den Tatbestand der Urkundenfälschung sogar in der Alternative des § 267 Abs. 3Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat…

Wenn man den Sachverhalt liest, wird man ihn sicherlich als einen Sonderfall ansehen können. Aber allgemein wird man m.e. ebenso „sicherlich“ sagen können: Finger weg von den Urteilsgründen, wenn die Fristen des § 275 StPO abgelaufen sind.

Handel mit „Scheinjoints“ – runter von der Schule

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Das OVG Koblenz berichtet gestern (20.08.2013) mit seiner PM 31/2103 über einen OVG Koblenz, Beschl. v. 14.08.2013 – 2 A 10251/13.OVG, der die Frage behandelt, ob der Erwerb von „Legal Highs“ und vorgetäuschter Handel illegaler Drogen in der Schule einen Schulausschluss rechtfeertigen. Das OVG sagt ja: Ein Schüler kann danach nicht nur dann von der Schule ausgeschlossen werden, wenn er in der Schule illegale Drogen verkauft, sondern bereits dann, wenn er einen dahingehenden Anschein bewusst erweckt oder wenn er mit sogenannten „Legal Highs“ handelt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Aus der PM:

„In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger in der Schule von einem Mitschüler selbstgedrehte Zigaretten, deren Aussehen von Mitschülern als „Joints“ beschrieben wurde, und zeigte sie anderen Schülern. Auf die Nachfrage eines Mitschülers nach Haschisch oder Marihuana gab er an, er könne ihm möglicherweise etwas besorgen. Die Schule sah es daraufhin als erwiesen an, dass der Kläger mit Drogen gehandelt habe, und schloss ihn vom weiteren Schulbesuch aus. Hiergegen klagte der Schüler und trug vor, es habe sich lediglich um „Scheinjoints“ gehandelt, die nur sogenannte „Legal Highs“ enthalten hätten. Er habe sie aus pubertärer Neugier und Imponiergehabe ausprobiert.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, nachdem die Vernehmung von Mitschülern und Lehrern keinen Nachweis erbringen konnte, dass es sich tatsächlich um illegale Drogen handelte. Den hiergegen gerichteten Antrag der Schule auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Das Gericht führte jedoch aus, auch der Handel mit „Legal Highs“ begründe eine ernstliche Gefahr für die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler. „Legal Highs“ würden zu Rauschzwecken als (vermeintlich) legale Alternative illegaler Drogen konsumiert. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen zu erzielen sowie die Restriktionen des Betäubungsmittelrechts zu umgehen. Eine solche Flucht in psychoaktive Substanzen am Rande der Legalität widerspreche der staatlichen Erziehung zu einem bewussten und eigenverantwortlichen Leben. Derartige Stoffe förderten zudem die Bereitschaft, auch einmal „echte“ Drogen auszuprobieren. Ihr Konsum berge darüber hinaus erhebliche gesundheitliche Risiken. Der Missbrauch von Drogen werde des Weiteren auch dann propagiert und gefährde den schulischen Erziehungsauftrag, wenn ein Schüler die Verfügbarkeit von Drogen bewusst vorspiegele. Insbesondere werde hierdurch die Aufgabe der Schulen, ein drogenfreies Umfeld zu gewährleisten, erheblich erschwert. Seien Schüler nicht geständig oder würden nicht „auf frischer Tat ertappt“, könnten die Schulen zudem regelmäßig nicht nachweisen, dass Schüler tatsächlich mit illegalen Drogen handelten. Dürften Schüler darauf vertrauen, sich notfalls in die (Schutz-)Behauptung von „Scheindrogen“ zu flüchten, erwecke dies den Anschein, Drogen könnten gefahrlos im schulischen Umfeld lanciert oder zur Steigerung des Ansehens verwendet werden.

Beide Verhaltensweisen könnten daher, so das Oberverwaltungsgericht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen Schulausschluss rechtfertigen. Insoweit komme der Gesamtkonferenz der Schule, die über den Ausschluss entscheide, ein Ermessensspielraum zu. Vorliegend habe die Konferenz ihre Entscheidung bislang ausschließlich mit einem nachweisbaren Handel des Klägers mit illegalen Drogen, nicht jedoch mit einem dahingehenden Anschein oder mit dem Erwerb von „Legal Highs“ begründet. Das Verwaltungsgericht habe den Schulausschluss daher zu Recht aufgehoben.“

Anwaltliches Vertretungsverbot: Keine Ausnahme für ein „werthaltiges Mandat“

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Gegen einen Rechtsanwalt wird wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten – Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher Vertretung – vom Anwalstgerichtshof ein Vertretungsverbot verhängt. Dagegen wendet sich Rechtsanwalt mit der Revision, die beim BGH scheitert. Geltend gemacht worden war, dass das Vertetungsverbot dazu führe, dass ein „werthaltiges Mandat“ geführt werden könne. Dazu der BGH, Beschl. v. 16.07.2013 –  AnwSt (R) 4/13:

„Der Anwaltsgerichtshof hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer trotz des wegen zweier gewichtiger Taten der Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher Vertretung verhängten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hinreichende Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleiben. Mit Blick darauf hat er von dem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts namentlich das Verkehrs-, das Familien- und das Arbeitsrecht ausgenommen. Auf diesen Gebieten ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag hauptsächlich tätig. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer angesprochenen, seinem Vortrag nach aktuellen Mandats aus dem Versicherungsrecht hat sich der Anwaltsgerichtshof davon überzeugt, dass dessen etwaiger Verlust nicht den Existenzverlust zur Folge hat. Wenn das Tatgericht unter solchen Vorzeichen davon absieht, dieses einzige wenngleich „werthaltige“ Mandat nicht zum Anlass für die Herausnahme eines ganzen, zudem nicht leicht abgrenzbaren Teilgebiets des Zivilrechts zu machen, so hält sich dies im Rahmen des tat-gerichtlichen Ermessensspielraums und ist durch das Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 26. November 2012 AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7).“

Was hat der (internationale) Strafverteidiger Jacques Verges mit Münster zu tun?

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Vor einigen Tagen ist die Meldung über den Tod des (internationalen) Strafverteidigers Jacques Verges über die Ticker gelaufen (vgl. u.a. hier). Der war eine Persönlichkeit mit sicherlich vielen Facetten. Er trug den Beinamen „Anwalt des Teufels“ und war u.a. im Barbie-Prozess in Lyon Verteidiger von Klaus Barbie. Beim Lesen der Meldungen und Berichte erinnerte ich mich daran, dass Jacques Verges auch Verbindungen zu bzw. nach/in Münster hatte.

Nun Verges hat hier – zumindest ist es mir nicht bekannt – nie verteidigt, dafür spielte er dann doch wohl in einer anderen Liga. Nein, aber Jacques Verges ist Gegenstand eines Kunstprojekts gewesen, das hier 1987 zu der alle 10 Jahre stattfindenden „Skulpturenausstellung“, also der „Skulptur 87“ gestartet worden ist. Der amerikanische Künstler Dennis Adams hat nämlich ein Portraitfoto von Jacques Verges auf der Werbefläche an einer münsterischen Bushaltestelle platziert. Verges macht dort natürlich keine Werbung für eine Firma oder ein Produkt im eigentlichen Sinn . In einem Bericht der „Westfälischen Nachrichten“ zu dieser Aktion (siehe hier) heißt es dazu dann aber: „Und doch lässt sich das „Bus shelter“ von Dennis Adams als ein Werben verstehen – als eine Werbung nachzudenken.“

Übrigens: Die nächste Ausstellung findet 2017 statt. Wer Interesse an Skulpturen im öffentlichen Raum hat, mag nach Münster kommen. Ich organisiere gerne eine Führung durch die größte Skulpturenausstellung der Welt im öffentlichen Raum.

 

Kam gefälschter Gerichtsbeschluss im Fall G.Mollath aus Wiesbadener Anwaltskanzlei?

Im Juni hatte es im Fall G.Mollath die Geschickte mit dem gefälschten Gerichtsbeschluss gegeben, der beinahe zur Freilassung von Gustl Mollath geführt hätte. LTO berichtet nun gerade unter der Überschrift: „Gefälschter Gerichtsbeschluss im Fall Gustl Mollath Fax kam aus Wiesbadener Anwaltskanzlei“, dass das Fax aus der Kanzlei eines Wiesbadener Anwalts stammt bzw. stammen soll und die Staatsanwaltschaft ermittelt. Mehr dazu dann hier.