Archiv für den Monat: August 2013

„drei – zwei – eins“ – Go; oder: Die Count-Down-Ampel

In Zukunft nicht mehr nur: „drei – zwei – eins – meins“ sondern (überall): „drei – zwei – eins – Go“. In der Tagespresse wird nämlich heute über ein Vorhaben berichtet, das sich einige Politiker wohl auf die Fahnen geschrieben haben: Man kann sich nicht ganz des Eindrucks des Wahlkampfes bzw. des Sommerlochs erwehren. Es eght um die „Countdownampel“ (vgl. z.B. hier bei Zeit-online). Danach sollen die Ampeln für Fußgänger so umgerüstet werden, dass sie den Fußgängern anzeigen, wie lange die Rotphase noch dauert. Das soll die Verkehrssicherheit erhöhen, denn – und so abwegig ist die Überlegung vielleicht nicht: Wer weiß, wie lange er noch warten muss, wartet und überquert nicht bei Rot die Straße. Allerdings kann man das auch anders sehen – Stichwort: Sogwirkung, wie in dem Zeit-Beitrag ausgeführt wird. Und hier dann auch die Meinung des ADAC, allerdings nicht ganz aktuell.

Weiter heißt es bei Zeit-online: „Im Bundesverkehrsministerium stößt die Forderung nach Countdown-Ampeln auf offene Ohren. Man könne das durchaus in Erwägung ziehen, sagte eine Sprecherin in Berlin. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht das Ministerium allerdings nicht. Die Kommunen könnten das schon heute in Eigenregie entscheiden.“ Was es alles schon gibt, kann man dann auch beim ADAC nachlesen.

Anmerkung: Ein besseres Bild habe ich auf die Schnelle nicht gefunden. So sieht es dann bei uns natürlich nicht aus :-).

 

Die Grenze ist überschritten: 1.500 „Like it-Klicker“ können nicht irren

© ProMotion – Fotolia.com

Gespannt habe ich in den letzten Tagen den Facebook-Zähler auf unserer Startseite im Auge gehabt. Näherte er sich doch immer mehr der 1.500-er Grenze. Und ich hatte mir vorgenommen, beim Überschreiten dieser Grenze, all denjenigen zu danken, die durch das Anklicken des „Like-it-Button“ bei Facebook deutlich gemacht haben, dass Ihnen das, was wir machen, gefällt.

Also: Wir haben dann den „1501. Like-it-Klicker“ und damit mehr als 1.500 Personen, denen unser Blog gefällt. Allen, die das öffentlich bekundet haben, herzlichen Dank. Die schon recht große Zahl ist Bestätigung und Ansporn auf der Linie, die wir in der vergangenen Zeit eingeschlagen haben, weiter zu machen. Mehr 🙂 als 1.500 „Like it-Klicker“ können nicht irren.

Und hier dann noch einmal der Beweis – für spätere Zeiten :-):

 

„..die Durchsuchung der Wohnung erfolgte unter Verletzung des Richtervorbehalts …. und war somit rechtwidrig“.

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Vor etwas 10 – 15 Jahren verging kaum eine Woche, in der wir nicht eine Entscheidung zu Durchsuchung und Beschlagnahme vorliegen hatte. Aus der Zeit datieren auch die „großen Entscheidungen“ des BVerfG zum Richtervorbehalt und zu den Begründungsanforderungen. Seitdem ist es beim BVerfG verhältnismäßig ruhig geworden, was es diese Fragen betrifft (obwohl vgl. jüngst noch hier Abenteuerlicher geht es kaum bei der Anordnung einer Durchsuchung). Bei den AG tauchen aber immer wieder Entscheidungen auf, die sich mit den Fragen auseinander setzen (müssen), wenn es um die Durchsuchungspraxis bei den Ermittlungsbehörden geht. So vor kurzem das AG Tiergarten im AG Tiergarten, Beschl. v. 30.04.2013 – (349 Gs) 1 Kap Js 1453/81 (344/13). Da war in Berlin durchsucht worden, ohne dass ein Richter die Durchsuchung angeordnet hatte: Dazu das AG:

„…Der Durchsuchungsbericht, gefertigt mit Datum 30.07.2009 von PHK H. (BI. 16ff. VI) lässt eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug praktisch nicht erkennen. Ob und inwiefern die die Durchsuchung ermöglichende Frau K. berechtigt war, den Zutritt zu der Wohnung des X.T. und der P. in der K.straße in Berlin ermöglichen und inwieweit ihr vorher mitgeteilt wurde, was in der Wohnung gesucht werden soll, ist aus dem Durchsuchungsbericht nicht zu ersehen. Allerdings ist zu bemerken, dass nach Aktenlage vor dem eigentlichen Betreten der Wohnung die telefonische Erreichbarkeit von Staatsanwalt A. wieder gegeben gewesen sein soll. Spätestens nach dem Betreten der Wohnung und der Feststellung, dass sich niemand in der Wohnung befand (und somit eine Beseitigung von Beweismitteln nicht mehr drohen konnte), hätte eine – ggf. telefonische – richterliche Anordnung hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung eingeholt werden können (und müssen). Dies ist nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der eigentlichen Durchsuchung der Wohnung lag Gefahr im Verzug – soweit feststellbar – nicht mehr vor. Die Durchsuchung der Wohnung erfolgte damit unter Verletzung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 StPO und war somit rechtswidrig….“

Das BVerfG deckt den „Kollegen Winkeladvokaten“

Gerade läuft die PM des BVerfG Nr. 51/2013 vom 09.08.2013 zum BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 über den Ticker. In der Sache geht es um die Unterlassungsurteile aus Köln, in denen einem Rechtanwalt untersagt worden war, einen Kollegen als Winkeladvokat zu bezeichnen (vgl. hier Der Kollege “Winkeladvokat” oder auch: Der “umstrittene Anwalt“, Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung?).

Das BVerfG hat die die angegriffenen Unterlassungsurteile aufgehoben. Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ könne von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

In der PM heißt es:

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat wiederholt eine Patientin in Arzthaftungsprozessen gegen mehrere Zahnärzte. Der im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt vertrat mehrfach jeweils zwei der beklagten Zahnärzte. Der Beschwerdeführer warf dem Rechtsanwalt Parteiverrat und widerstreitende Interessen vor, weil er nur einen seiner Mandanten effektiv gegen Haftungsvorwürfe habe verteidigen können, aber nicht beide. In einem anderen Verfahren monierte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz einen widersprüchlichen Außenauftritt des Rechtsanwalts, denn es sei nicht klar, ob dieser mit zwei Rechtsanwälten in einer Sozietät oder in einer Bürogemeinschaft zusammenarbeite. Hier zeige sich eine Parallele zu den von ihm vertretenen Zahnärzten, bei denen auch nicht klar sei, ob sie eine Praxisgemeinschaft oder eine Gemeinschaftspraxis bildeten. Dem Schriftsatz fügte der Beschwerdeführer eine E-Mail aus einem berufsständischen Verfahren an die Rechtsanwaltskammer bei. Dort heißt es unter anderem: „Mir persönlich erscheint es daher fragwürdig, wie es die Rechtsanwälte … mit ihrer prozessualen Wahrheitspflicht halten, wenn sie dem Gericht gegenüber eine ‚Kooperation‘ behaupten, wo sonst von ihnen allenthalben der Eindruck einer Sozietät zu vermitteln versucht wird. Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei – mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) – als ‚Winkeladvokatur‘ zu apostrophieren.“ Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, den Unterlassungskläger als Winkeladvokaten oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen, wobei das Landgericht die Äußerung als Schmähkritik einordnete und schon aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließ, während das Oberlandesgericht zwar eine Interessenabwägung durchführte, diese aber zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen ließ, weil die Äußerung für den Anlass vollkommen unangemessen und unnötig sei.

2. Diese Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

a) Zutreffend ist allerdings, dass durch den Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers eingegriffen wird. Denn er insinuiert, dass der Kläger ein Rechtsanwalt sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweist und dessen Seriosität zweifelhaft ist. Dies setzt ihn in seiner Persönlichkeit herab.

b) Es handelt sich jedoch hier nicht um Schmähkritik. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Eine Schmähkritik ist spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, denn die Äußerung hat einen Sachbezug. c) Verfassungsrechtlich geboten war also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. In dieser Abwägung muss das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt; die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung reichen dafür nicht aus. Das Gericht muss des Weiteren berücksichtigen, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeutet und den Unterlassungskläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betrifft. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Sie hat dagegen nicht den Zweck, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen werden.

c) Verfassungsrechtlich geboten war also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. In dieser Abwägung muss das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt; die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung reichen dafür nicht aus. Das Gericht muss des Weiteren berücksichtigen, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeutet und den Unterlassungskläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betrifft. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Sie hat dagegen nicht den Zweck, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen werden.

Verärgert, oder: Es wäre „schädlich“, wenn das 2. KostRMoG noch später in Kraft getreten wäre

Ich lese die Beiträge von LTO ganz gerne und habe ja auch schon immer mal wieder darauf verlinkt. M.E. eine bunte Mischung von dem, was in der juristischen Welt passiert/interessiert, für jeden etwas dabei, breit gestreut, mal interessant, mal weniger interessant. Und bisher habe ich mich über einen Beitrag auch nie geärgert. Sicher hat man schon mal an der ein oder anderen Stelle gedacht: Na ja, das kann man auch anders sehen, aber wie gesagt: Breit gestreut.

Nun habe ich mich aber doch über einen Beitrag geärgert – schon etwas mehr -, und zwar über: „Unnötig schnelles Inkrafttreten von Gesetzen Die Suche nach dem geltenden Recht“, vom Kollegen Martin W. Huff. Der mokiert sich in seinem Beitrag über das in seinen Augen zu schnelle in Kraft Treten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am 01.08.013 – nur wenige Tage nach seiner Verkündung am 29.07.2013 – und über den Umstand, dass man eine aktuelle Fassung des Gesetzes sucht, – kostenfrei – (noch) nicht findet und man, wer die aktuelle Fassung sucht/braucht, auf kostenpflichtige Angebote ausweichen muss. Die Hast, mit der die Novelle in Kraft getreten sei, sei exemplarisch für gesetzgeberischen Übereifer, der mehr schadet als nütze, findet Martin W. Huff.

Na ja, ob das so stimmt, weiß ich nicht. Sicherlich verwundert es schon, dass man online kostenfrei beim BMJ/bei Juris (sind also auch nicht immer so schnell) immer noch keine aktuelle Version des RVG – nur das interessiert mich 🙂 – findet (vgl. hier – Stand 09.08.2013). Das müsste doch möglich sein. Eine Woche nach Inkrafttreten des Gesetzes!

Aber, lieber Herr Huff, und da beginnt mein Ärger – bezogen auf die Änderungen des RVG. Berechtigt der „Mangel“ zu:

„Aber die Vorgänge werfen ein Licht auf die Hektik, mit der Gesetze in Kraft treten. Es ist in Deutschland leider üblich geworden, dass dies bereits „am Tag nach der Verkündung“ geschieht. Erforderlich ist dies in den allermeisten Fällen überhaupt nicht. Viele Gesetze könnten auch einige Wochen oder Monate später wirksam werden, ohne dass dies irgendeinen Schaden verursachen würde.

Im Gegenteil: Eine gewisse Vorlaufzeit hat durchaus ihre Vorzüge. Die betroffenen Verkehrskreise können sich so auf die Novelle einstellen und erste Handreichungen erstellt werden – das beugt auch Fehlern bei der Anwendung der neuen Vorschriften vor. Dies betrifft nicht nur Rechtsanwälte, sondern oft auch Behörden und sonstige Institutionen. Der Gesetzgeber scheint dies aber nicht sehen zu wollen, denn die gegenüber dieser Vorgehensweise oftmals erhobene Kritik prallt wirkungslos an ihm ab.

Wäre es schädlich gewesen, wenn die Änderungen bei Gebühren und Honoraren erst am 15. August oder gar am 1. September 2013 in Kraft getreten wären? Gerade in der Urlaubszeit sicherlich nicht. Vielleicht war diese übermäßige Eil aber auch dem laufenden Wahlkampf geschuldet. „

M.E. mit Sicherheit: JA. Es wäre schädlich gewesen – für die Auswirkungen der RVG-Änderungen -, wenn „die Änderungen bei Gebühren und Honoraren erst am 15. August oder gar am 1. September 2013 in Kraft getreten wären„. Denn rund 160.000 Rechtsanwälte haben auf die linearen Erhöhungen ihrer Gebühren seit 1994 gewartet. Warum sollen sie (noch) bis zu einem Monat länger warten?

Nur, damit man im Internet eine aktuelle Online Version des BMJ findet? Wer das Gesetz jetzt schon anwenden will/muss – es findet bisher wegen der Übergangsregelung nur in wenigen Verfahren Anwendung -, der kann doch ganz gut mit den BT- und BR-Drucksachen leben und ggf. selbst lesen und rechnen. Das Internet ist doch kein „betreutes Wohnen“. Früher haben wir doch auch lange warten müssen bis die amtlichen Fassungen vorlagen und im „Schönfelder“ eingeordnet waren. Wo ist das Problem?

By the way: Andere haben es geschafft bzw. können es: Bei dejure steht das RVG in der aktuellen Fassung vom 23.07.2013. Chapeau und schönen Gruß nach Berlin ins BMJ oder nach Bonn zum Bundesamt für Justiz, davon kann man sich eine Scheibe abschneiden. Und: Finden kann man das ganz einfach über eine Suchmaschine. Das an die, die die aktuelle Version online suchen.