Vor etwas 10 – 15 Jahren verging kaum eine Woche, in der wir nicht eine Entscheidung zu Durchsuchung und Beschlagnahme vorliegen hatte. Aus der Zeit datieren auch die „großen Entscheidungen“ des BVerfG zum Richtervorbehalt und zu den Begründungsanforderungen. Seitdem ist es beim BVerfG verhältnismäßig ruhig geworden, was es diese Fragen betrifft (obwohl vgl. jüngst noch hier Abenteuerlicher geht es kaum bei der Anordnung einer Durchsuchung). Bei den AG tauchen aber immer wieder Entscheidungen auf, die sich mit den Fragen auseinander setzen (müssen), wenn es um die Durchsuchungspraxis bei den Ermittlungsbehörden geht. So vor kurzem das AG Tiergarten im AG Tiergarten, Beschl. v. 30.04.2013 – (349 Gs) 1 Kap Js 1453/81 (344/13). Da war in Berlin durchsucht worden, ohne dass ein Richter die Durchsuchung angeordnet hatte: Dazu das AG:
„…Der Durchsuchungsbericht, gefertigt mit Datum 30.07.2009 von PHK H. (BI. 16ff. VI) lässt eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug praktisch nicht erkennen. Ob und inwiefern die die Durchsuchung ermöglichende Frau K. berechtigt war, den Zutritt zu der Wohnung des X.T. und der P. in der K.straße in Berlin ermöglichen und inwieweit ihr vorher mitgeteilt wurde, was in der Wohnung gesucht werden soll, ist aus dem Durchsuchungsbericht nicht zu ersehen. Allerdings ist zu bemerken, dass nach Aktenlage vor dem eigentlichen Betreten der Wohnung die telefonische Erreichbarkeit von Staatsanwalt A. wieder gegeben gewesen sein soll. Spätestens nach dem Betreten der Wohnung und der Feststellung, dass sich niemand in der Wohnung befand (und somit eine Beseitigung von Beweismitteln nicht mehr drohen konnte), hätte eine – ggf. telefonische – richterliche Anordnung hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung eingeholt werden können (und müssen). Dies ist nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der eigentlichen Durchsuchung der Wohnung lag Gefahr im Verzug – soweit feststellbar – nicht mehr vor. Die Durchsuchung der Wohnung erfolgte damit unter Verletzung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 StPO und war somit rechtswidrig….“