Manchmal sind BGH-Entscheidungen allein deshalb interessant, weil der BGH zu Vorbringen des Verteidgers/Angeklagten in der Revisionsbegründung aber auch des GBA in der Gegenerklärung „kurz und zackig“ Stellung nimmt. So der BGH, Beschl. v. 30.07.2013 – 4 StR 190/13, in dem der BGH „ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts“ „anmerkt“ (eine Formulierung, die einen „aufmerken“ lässt :-)):
„Hinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die Vorsitzende Richterin erscheint fraglich, ob – wie der Generalbundesanwalt meint – ein Angeklagter durch eine Äußerung des Gerichts zum Inhalt einer Beweiserhebung regelmäßig nicht beschwert, sondern begünstigt wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3 oben). Denn Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedenfalls dann, wenn der Vorsitzende seine Ansicht in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken, er habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein mögliche Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 – 2 StR 525/83, bei Holtz MDR 1984, 797). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die Vorsitzende – worauf der Generalbundesanwalt des Weiteren zu Recht abstellt hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht zu Lasten des Angeklagten vorfestgelegt hatte.“
Das war der GBA dem BGH grundsätzlich/im Allgemeinen ein wenig zu weit gegangen.
Interessanter – und wichtiger – ist aber doch wohl der Absatz vorher, aus dem sich das (für den Angeklagten katastrophale) Versagen des Strafverteidigers bei der Formulierung der Aufklärungsrüge ergibt.
Was mir wichtig ist, entscheide immer noch ich. Betreiben Sie selbst ein Blog, dann sind Sie frei in der Auswahl. Im Übrigen habe ich zur Aufklärungsruege schon genug gemacht. Zum GBA weniger.
Aber nein. Für die wichtige und schwierige Aufgabe, die Entscheidungen der BGH-Strafsenate nach „Stellen“ durchzusehen und diese dann hierhin zu kopieren, bedarf es einerseits eines Mannes, der auf die Erfahrungen aus einem langen Berufsleben zurückgreifen kann und auch das nötige Maß an Muße und Tagesfreizeit aufbringt, kurz: ein Ruheständler muss es sein. Er muss sich aber auch ein gewisses Maß an geistiger Frische erhalten haben, folglich muss es ein noch junger Ruheständler sein. Und wer wäre da also prädestinierter als Sie!
In der vorliegenden Sache muss man sich aber schon ein wenig wundern, dass bei Ihnen die Schadenfreude über kleine Kritik des BGH am GBA überwogen hat und nicht die Zustimmung zu dem doch an sich ganz bedenkenswerten Anliegen des GBA, das Gericht solle sich bei beweiswürdigenden Äußerungen zum Nachteil des Angeklagten doch bitteschön etwas mehr zurückhalten. Hätte ich persönlich anders gesehen.
so ist das Leben eben voller Überraschungen. Dass Sie mich als „Ruheständler“ sehen, überrascht mich. Mein Frau würde herzhaft lachen.
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