Zu wenig und zu kurz verhandelt –> Aufhebung des Haftbefehls

© Andy Dean – Fotolia.com

In der letzten Zeit sind nicht viele Haftentscheidungen von OLG veröffentlicht worden. Umso erfreulicher ist es dann, wenn man mal wieder auf einen OLG- Beschluss stößt, der die Rechtsprechung des BVerfG zum Beschleunigungsgrundsatz (BVerfG StraFo 2013, 160 = StRR 2013, 228) konsequent umsetzt, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Ws 331/13. Die Entscheidungsgründe lassen sich zusammenfassen in dem Satz: Zu wenig Hauptverhandlungstermine anberaumt und an den anberaumten Terminen „zur kurz“ verhandelt. Das musste unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG zur Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten, der sich seit April 2012 in U-Haft befunden hatte, führen. Dabei hat, um Kommentaren vorzubeugen, das OLG nicht übersehen, dass die Kammer des LG Aachen auch noch mit anderern Verfahren belastet war. Aus den Gründen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in umfangreichen Haftsachen, wie auch dem vorliegenden Verfahren, mit mehr als durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche zu verhandeln. Jedenfalls ist der Verhandlungstag aber voll auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., zit. N. juris Rdnr. 52; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102). Auch dem wird die Terminplanung der Strafkammer, wie sich der folgenden Auflistung entnehmen lässt, nicht gerecht:

1.       HVT: 22.10.2012, 8:00 bis 9:10 Uhr         2.       HVT: 05.11.2012, 8:00 bis 8:37 Uhr
3.       HVT: 14.11.2012, 9:00 bis 9:55 Uhr          4.       HVT: 28.11.2012, 8:00 bis 9:01 Uhr (weitere 11 HVT bestimmt vom 10.01.bis 26.03.2013)
5.       HVT: 10.12.2012 , 9:00 bis 16:40 Uhr      6.       HVT: 12.12.2012, 9:00 bis 16:42 Uhr
7.       HVT: 19.12.2012, 10:10 bis 10:27 Uhr (Angeklagter erkrankt)
8.       HVT: 21.12.2012, 9:00 bis 12:30 Uhr
9.       HVT: 10.01.2013, 8:30 bis 8:50 Uhr         10.     HVT: 31.01.2013, 9:00 bis 13:19 Uhr
11.     HVT: 06.02.2013, 9:00. bis 10:17 Uhr      12.     HVT: 28.02.2013, 9:00 bis 11:16 Uhr
13.     HVT: 04.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr        HVT vom 06.03.2013 aus dienstlichen Gründen aufgehoben
14.     HVT: 18.03.2013, 9:00 bis 11:10 Uhr
15.    HVT: 20.03.2013, 9:00 bis 11:02 Uhr(weitere 10 HVT bestimmt vom 02.04.bis 27.06.2013) HVT vom 25.03.2013 aufgehoben
16.     HVT: 26.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr        17.     HVT: 02.04.2013, 10:00 bis 10:40 Uhr
18.     HVT: 19.04.2013, 8:00 bis 8:47 Uhr        19.     HVT: 21.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr
20.     HVT: 23.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr     21.     HVT: 24.05.2013, 9:00 bis 9:37 Uhr 22. HVT: 27.05.2013, 9:00 bis 9:57 Uhr

Danach ist festzustellen, dass in dem 27 Wochen umfassenden Zeitraum seit dem 22.10.2012 insgesamt nur 22 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben, d.h. es ist im Schnitt weniger als einmal die Woche verhandelt worden. An diesen 22 Verhandlungstagen hat die Kammer an lediglich zwei Tagen (10. und 12.122012) ganztags, an lediglich zwei weiteren Tagen (21.12.2012 und 31.01.2013) länger als drei Stunden und an zwölf Tagen nicht länger als eine Stunde verhandelt. Der Senat vermag dabei anhand des Protokollentwurfs nicht zu erkennen, dass der Umstand, dass an 18 von 22 Hauptverhandlungstagen weniger als einen halben Tag verhandelt worden ist, nur oder auch nur maßgeblich auf unzulässigem Verteidigungsverhalten beruht, das der Angeklagte sich zurechnen lassen müsste.

Weiterhin wird die für die Monate Januar und Februar 2013 vorgenommene Terminierung, in denen jeweils nur an zwei Tagen verhandelt werden sollte, dem Beschleunigungsgebot in offensichtlicher Weise nicht gerecht. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung an diesen vier Tagen (10.01., 31.01., 06.02. und 28.02.2013) insgesamt lediglich ca. 8 1/2 Stunden gedauert. In den Monaten April und Mai 2013 hat sie an 6 Hauptverhandlungstagen insgesamt lediglich etwas mehr 5 Stunden gedauert.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert