Archiv für den Monat: Juli 2013

Was die Presse alles so weiß: Kann Uli Hoeneß auf Bewährung hoffen?

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Es ist schon erstaunlich, wie manche Themen tagelang die Preseeberichte beherrschen, dann auf einmal (fast) in der Versenkung verschwinden, um dann – wie der Phönix aus der Asche – wieder aufzutauchen. So ie „Steueraffäre Hoeneß“, die auf einmal die Gazetten wieder beschäftigt. Und da ist man der Zeit m.E. einen Riesenschritt voraus. Denn man kennt offenbar das Urteil schon, wenn es da z.B. heißt:

Natürlich alles mit „hoffen“, wohl“ und „offenbar“ oder „wahrscheinlich“ usw. Da fragt man sich: Was die Presse schon alles weiß und vor allem, woher sie es weiß. Die Kammer/das Gericht braucht da gar nicht mehr erst zu verhandeln und eine Anklage brauchen wir auch nicht mehr. Es ist offenbar 🙂 alles schon entschieden. Und dabei sollte man vielleicht lieber erst mal abwarten, welche Anklage kommt. Dann kann man sehen/abschätzen, in welche Richtung es geht.

 

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XXIV

 

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Lange nichts mehr zu den „Dämlichen Dieben“ gemacht, daher heute mal wieder folgende „Geschichten“ z.T. entnommen hier:

Als ganz besonders dusselig erwiesen sich zwei Räuber aus Edmonton/Kanada, welche im September 81 eine Tankstelle in Vancouver überfielen. 
Nach der Tat fesselten sie den Tankwart und flüchteten mit der Beute. Auf ihrer Flucht verfuhren sie sich aber und fragten an einer Tankstelle nach dem Weg – der Tankstelle, die sie vorher überfallen hatten. Der inzwischen befreite Tankwart lässt sie von der Polizei verhaften.

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Herr K. aus Gelsenkirchen, der 2011 in Walchum bei Papenburg eine Bank überfallen wollte. Er nahm eine Geisel, bemerkte aber erst in der Bank, nach dem Schalter suchend, dass es nur noch Auszugdrucker, Geldautomat und Leuchtreklame gab. Die Filiale war seit 1994 geschlossen. »Das war die Enttäuschung am frühen Morgen«, sagte er vor Gericht, wo er gelandet war, weil er im gestohlenen Wagen seine Plastikpistole hatte liegen lassen, woran sich seine polizeibekannte DNA befand.

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Nach dem Motto »Wir machen den Weg frei« setzten in Saarmund bei Potsdam (Platz vier!) Gangster mit einem Lkw rückwärts durch die Glasfront eines Bankfoyers, befestigten ein Seil am Automaten und der Anhängerkupplung und entkamen mit dem aus der Verankerung gerissenen Gerät, bei dem es sich um den Auszugdrucker handelte.

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Seine Emotionen konnte ein Bankräuber in Essen schwerlich zurückhalten.
In Tränen aufgelöst forderte der etwa 16 bis 18 Jahre alter Mann die Summe von 3000 Mark, um damit die angeblich durch einen Komplizen geplante Sprengung der in der Innenstadt gelegenen Bankfiliale zu verhindern. Der Kassierer beachtete ihn allerdings kaum: Er informierte seinen Chef und bediente die anderen Kunden. Nach etwa 10 Minuten verliess der junge Mann unverrichteter Dinge die Bank.


Wochenspiegel für die 28. KW, das waren die Dauerbrenner NSU und Mollath, das Phänomen Hoeneß und ein Richter mit Augenmaß.

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Die vergangene Woche war eine m.E. recht normale Woche ohne herausragende neue Themen, natürlich aber mit Beiträgen zu den Dauerbrennern NSU, NSA und den Fall Mollath, so dass wir berichten können über:

  1. das NSU-Verfahren, und NSU-Prozess: Zangengeburt und hechelndes Opfer, NSU: Wurde aus Carsten S. der V-Mann “Delhi”?,
  2. wozu auch „Die „Brigitte“ und der NSU-Prozess“ gehörte,
  3. den Fall Mollath mit: Justizministerium nimmt zur Verfassungsbeschwerde Herrn Mollaths Stellung, und: Heute: Presseerklärung des Ministeriums zur Stellungnahme an das BVerfG iS Gustl Mollath
  4. NSA und den „Snowden-Effekt„, über: PRISM: Strafanzeige wegen verbotenem Nachrichtendienst, oder: Experten unter sich: Warum die Regierung findet, dass die Snowden-Affäre uns nichts angeht,
  5. Unseriösen Mandantenklau, vgl. auch hier,
  6. die Frage: „Geben Sie den Verstoß zu?
  7. „Keine Befangenheit des Sachverständigen bei Strafanzeige gegen den Verteidiger?“
  8. das Phänomen Uli Hoeneß, und: Jetzt geht’s los: Anklage gegen Hoeneß,
  9. Die Videokonferenz in der Praxis des Juristen – herzlich willkommen in der Steinzeit (Anwaltsblatt 5/2013).
  10. und dann war da noch: Ein Richter mit Augenmaß

Was ist eigentlich aus den „Akku-Lampen“ am Fahrrad geworden? Die und Warnwesten gibt es…

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Wir hatten ja Ende Juni über den Vorst0ß von P. Ramsauer im Bundesrat betreffend Fahrrad-Akku-Lampen/batteriergetriebene Lampen berichtet (vgl. hier: Der Sommer naht, zumindest schon das Sommerloch – P.Ramsauer und der Fahrradynamo). Darüber hat dann am 05.07.2013 das Bundesrat beraten und auch einen Beschluss gefasst. Sie haben der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Auflagen zugestimmt (vgl. hier  BR-Drucks. 445/13 (B).  Der Bundesrat will, dass für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlussleuchten an Fahrrädern zukünftig auch wiederaufladbare Energiespeicher oder Batterien als Energiequelle verwendet werden dürfen. Die Änderungs-VO ist dann noch einmal an die Bundesregierung zurück. Die kann/darf jetzt entscheiden, ob sie das – und auch andere Änderungen – mitmacht.

§ 67 Abs. 1 StZO soll dann demnächst heißen:

„(1)Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine,deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.“‚

Begründung:

Die Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger. Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegen gebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus-im Gegensatz – insbesondere zu älteren Dynamos-keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt…..“

Und: Warnwesten sind demnächst nach Wunsch des Bundesrates auch zwingend

 

Die Gänsebräterei im Schwimmbad

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Jahreszeitlich nicht ganz passend, aber einen Hinweis wert ist m.E. das OLG Koblenz, Urt. 11.07.2013, 6 U 1359/12 – über das LTO ja auch schon berichtet hat . Hier dann aus der PM des OLG:

Ex-Geschäftsführer der Stadtwerke Neuwied scheitert erneut mit Kündigungsklage

Die Stadtwerke Neuwied GmbH durfte ihrem ehemaligen Geschäftsführer fristlos kündigen. Auch im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz scheiterte der Kläger mit seiner Klage gegen die Stadtwerke, mit der er insbesondere die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen festgestellt wissen und seine Wiedereinsetzung als Geschäftsführer nebst rückwirkender Zahlung des Gehalts erreichen wollte. Wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren im Mai 2012 entschied der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts erneut, dass die Kündigungen der Stadtwerke vom Dezember 2011 und Januar 2012 aus wichtigem Grund gerechtfertigt waren. Die Verletzung der Pflichten des Klägers als Geschäftsführer habe es der Beklagten unzumutbar gemacht, ihn weiter zu beschäftigen. Damit wies der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. November 2012 zurück (Urteil des 6. Zivilsenats vom 11. Juli 2013, Az: 6 U 1359/12).Ende Dezember 2011 und Ende Januar 2012 hatte die Beklagte durch den Oberbürgermeister der Stadt Neuwied gegenüber dem Kläger Kündigungen ausgesprochen und seine Abberufung als Geschäftsführer erklärt. Die Beklagte hatte ihre Kündigungen auf zwei Sachverhalte gestützt, die der Senat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme als bestätigt angesehen hat.

Zum einen eröffnete der Kläger seiner Lebensgefährtin, die einen Gastronomiebetrieb unterhält, im November 2011 die Möglichkeit, Gänse im Konvektomaten des Betriebes der Beklagten zuzubereiten. Dafür nutzte der Kläger seine Position als Geschäftsführer der Stadtwerke aus. Dies verstieß gegen den in den Dienstanweisungen der Beklagten niedergelegten und dem Kläger bekannten Grundsatz, dass „die private Nutzung der dienstlichen Einrichtungen verboten“ ist. Nach der Überzeugung des Senats handelte der Kläger pflichtwidrig, indem er einer betriebsfremden Person die Nutzung von Einrichtungen der Beklagten gestattete, ohne dass ein betriebliches Interesse der Beklagten vorlag.

Zum anderen veranlasste der Kläger im Jahr 2011, dass einer Mitarbeiterin Nachhilfeunterricht für die Wiederholungsprüfung in ihrer Ausbildung erteilt wurde. Dabei handelte es sich um die Freundin der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers, mit der er auch gut bekannt war. Die Kosten des Unterrichts in Höhe von knapp 400 € wurden von der Beklagten übernommen, obwohl die Erteilung der Nachhilfe außerhalb des betrieblichen Interesses der Beklagten lag. Nach dem Urteil des Senats rechtfertigte bereits dieser Vorfall für sich genommen die fristlose Kündigung.

Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass die Pflichtwidrigkeit in beiden Fällen ein erhebliches Gewicht habe, da der Kläger eine besondere Nähebeziehung zu den jeweils Begünstigten hatte. In beiden Fällen habe der Kläger ihm nahestehende Personen Vorteile auf Kosten der Beklagten verschafft, ohne dass dies durch ein betriebliches Interesse gerechtfertigt gewesen sei. Ein Geschäftsführer habe aber die Pflicht, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge zu haben. Der Kläger aber habe sich nach Gutsherrenart zugunsten einer ihm nahestehenden Person aus dem Vermögen der Beklagten freigiebig gezeigt. Das Verhalten des Klägers sei mit der Vorbildfunktion unvereinbar, die ein Geschäftsführer in der früheren Position des Klägers auszuüben habe. Seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer sei daher für die Beklagte unzumutbar.

Letztlich erfolgten beide Kündigungen nach der Überzeugung des Senats auch fristgerecht, da sie innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen wurden, nachdem der Oberbürgermeister als Kündigungsberechtigter von allen für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hatte.

Warum „Gänsebräterei im Schwimmbad? Nun, bei LTO kann man lesen, dass es sich bei dem städtischen Betrieb um das städtische Schwimmbad gehandelt hat/haben soll.